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30. November 2023

Verordnung über Trinkwassereinzugsgebiete tritt 2024 in Kraft

DVGW begrüßt Zustimmung des Bundesrats und appelliert an Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen für Wasserversorgungsunternehmen
Grundwassermessstellen am Niederrhein; © AdobeStock/Bruder Tack69

Mit seiner Zustimmung hat der Bundesrat am 24. November den Weg für die neue Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (kurz Trinkwassereinzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV) frei gemacht. Die TrinkwEGV ist der letzte entscheidende Baustein für die Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht. Sie schafft in den Trinkwassereinzugsgebieten die Rechtsgrundlage für das neu eingeführte umfassende Risikomanagement für die Trinkwasserversorgung - von dem für die Wassergewinnung genutzten Einzugsgebiet über das Versorgungssystem bis zum Zapfhahn der Verbraucherinnen und Verbraucher. 

Betroffen von der neuen Verordnung sind mehr als 4.300 Wasserversorgungsunternehmen mit rund 16.000 Einzugsgebieten und rund 400 zuständigen Wasserbehörden. Dazu erklärt Dr. Wolf Merkel, Vorstand des DVGW: „Für sie schafft diese neue Rechtsvorschrift zusammen mit der in diesem Jahr in Kraft getretenen novellierten Trinkwasserverordnung Klarheit über die anstehenden Aufgaben und einzuhaltenden Fristen. Allerdings ist der gesteckte Zeitrahmen zur erstmaligen Einführung für die Unternehmen und Behörden äußerst knapp, so dass sie von beiden Seiten ein hohes Maß an Pragmatismus verlangt.“  

Bis zum 12. November 2025 müssen Wasserversorgungsunternehmen eine Risikobewertung der Einzugsgebiete ihrer Entnahmestellen durchführen und ein auf die identifizierten Risiken zugeschnittenes Untersuchungsprogramm des Grundwassers, des Oberflächenwassers oder des Rohwassers festlegen. Wolf Merkel betont: „Die Durchführung der Risikobewertung binnen zwei Jahren ist eine enorme Herausforderung für die betroffenen Wasserversorgungsunternehmen. Der erhebliche Zusatzaufwand für Wasserversorger und Wasserbehörden ist nur dann gerechtfertigt, wenn er im Ergebnis auch zu verursacherbezogenen Maßnahmen führt, die einen wirksamen Schutz der Trinkwasserressourcen vor Verunreinigungen bewirken.“   

Arbeitshilfe für Wasserversorger zur Durchführung der Risikobewertung

Die zuständigen Behörden haben bis zum 12. Mai 2027 Zeit, die ihnen vorgelegten Unterlagen zu prüfen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der identifizierten Risiken festzulegen. 

Der DVGW wird sein Regelwerk kurzfristig an die nun vorhandenen rechtlichen Anforderungen anpassen und eine Arbeitshilfe für Wasserversorger zur Durchführung der Risikobewertung bereitstellen.  

Bereits vor 15 Jahren hatte der DVGW mit seinem Regelwerk zum Risiko- und Krisenmanagement für die öffentliche Wasserversorgung, das auch  Eingang in die nationale und europäische Normung gefunden hat, die fachlichen Grundlagen für diese rechtlichen Anforderungen geschaffen. Seit der Veröffentlichung eines ersten Referentenentwurfs im April 2023 bis zur Zustimmung des Bundesrats hat der DVGW intensiv und erfolgreich an der Entwicklung einer vollzugstauglichen Grundlage für ein fachgerechtes Risikomanagement der Trinkwassereinzugsgebiete mitgewirkt.

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