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1. Februar 2012

Missachtung der DIN

Der Kläger war mit der Hauswasserinstallation beauftragt worden. Dazu verlegte er unter anderem Wasserleitungen aus Kupferrohr. Die Wasserleitungen waren undicht und es kam zu erheblichen Durchfeuchtungen in Mauerwerk und Fußboden. Der Gutachter stellte fest, dass sich durch einen Korrosionsprozess Risse in den Leitungen gebildet hatten, die zu den Durchfeuchtungsschäden geführt hätten. Was Ursache der Rissbildung war, ließ sich nicht mehr mit Sicherheit sagen. Es habe sich wohl um eine interkristalline Korrosionserscheinung gehandelt, die von einem korrosiven Medium am Rohräußeren stamme. Zusätzlich fand sich auf der Rohrleitung ein mehrere Millimeter langer Riss, der auf mechanische Einflüsse zurückzuführen sei.

Der beklagte Installateur konnte sich das nicht erklären. Schließlich hatte er die Arbeiten bereits im Jahr 2005 fertig gestellt und erst im Jahr 2007 traten die Feuchtigkeitsschäden auf. Er hatte eine Druckprüfung durchgeführt und keinen Mangel feststellen können. Zu dem Ablauf der Druckprüfung wurden Zeugen vernommen, die schilderten, dass der Beklagte die Druckprüfung nicht so vorgenommen habe, wie es nach dem „Merkblatt für Dichtheitsprüfungen von Trinkwasserinstallationen des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima“ zu erfolgen habe. Es habe insbesondere an der Dichtheitsprüfung mit Wasser vor der Inbetriebnahme gefehlt.

Da die Leistung bereits abgenommen war, traf die Beweislast grundsätzlich den Kläger als Bauherren. Allerdings hatte der Bauherr bei dem Übergabeprotokoll darauf hingewiesen, dass bestimmte Bereiche des Gebäudes feucht waren. Allerdings war damit keine ausdrückliche Abnahmeverweigerung seitens des Bauherren verbunden worden. Ein Fehler, der bei der Abnahme relativ häufig und bei der Verwendung bestimmter formularmäßiger Abnahmeprotokolle begünstigt wird, die zwar die Auflistung von Mängeln vorsehen, den Bauherren aber nicht daran erinnern, dass er auflisten muss, welche Konsequenzen das Vorliegen von Mängeln hat.

Entgegen der Auffassung des OLG Celle kommt es nicht darauf an, dass die Installationsarbeiten von einem Subunternehmer des Generalunternehmers durchgeführt wurden. Wenn der Subunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer seine Leistung erbracht hat, so hat er einen Anspruch auf Abnahme. Diese Abnahme fand im Jahr 2005 statt. Die Abnahme zwischen Bauherren und Generalunternehmer erst im Jahr 2006. Das hindert den Bauherren aber nicht daran, im Jahr 2006 alle Leistungen – auch diejenigen, die von Subunternehmern ausgeführt wurden – zu bemängeln. Der Anspruch auf Mangelfreiheit besteht immer in dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Der Bauherr wird an der Geltentmachung seiner Ansprüche auch nicht dadurch gehindert, dass bereits eine Abnahme im Verhältnis Subunternehmer und Generalunternehmer erfolgte. Lediglich wenn der Bauherr bei der Abnahme zwischen Subunternehmer und Generalunternehmer dabei ist, könnte dieser Vorgang unter Umständen als gemeinsame Leistungsfeststellung von Generalunternehmer und Bauherren im Sinne des § 4 Abs. 10 VOB/B gewertet werden. Das geht aber nur dann, wenn insbesondere der Bauherr sich über Sinn und Zweck seiner Anwesenheit im Klaren ist.

Im Ergebnis kam es bei der Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 30.11.2011 Az.: 14 u 88/11) jedoch nicht auf die Abnahme an. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass allein das Durchführen einer Druckprüfung nicht ausreichend sei. Der Installateur hätte nach den anerkannten Regeln der Technik zusätzlich eine Sicht- und Dichtheitsprüfung durchführen müssen. Da er nur eine Druckprüfung durchgeführt habe, spräche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Undichtigkeit der Wasserleitungen auf die mangelhafte Verlegung der Wasserleitungen zurückzuführen sei. Den Ablauf der Druckprüfung entsprechend den im Merkblatt festgelegten Schritten sah das OLG als anerkannte Regel der Technik an. Die Beklagte hatte dem auch nicht widersprochen. Das OLG betont zwar, dass es sich bei DIN grundsätzlich nicht um gesetzesgleiche Regelungen handele, sondern diese rein privatrechtlichen Charakter hätten. Grundsätzlich schließe dies aber nicht aus, dass die Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik im Einzelfall einer DIN- oder einer anderen privatrechtlich aufgestellten technischen Norm entsprechen könnten.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik im Einzelfall als Baugefährdung nach § 319 StGB angesehen werden kann. Bestraft wird danach, wer durch einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik bei einem Neubau oder Umbau Leib oder Leben von Menschen gefährdet. Dabei liegt eine Gefährdung bereits dann vor, wenn es durch den Verstoß zu Gesundheitsbeeinträchtigungen kommt, etwa in unserem Fall zu Asthma durch Schimmelpilzbelastung. Für die Begehung des Deliktes reicht Fahrlässigkeit aus, es ist nicht ausdrücklich der Vorsatz erforderlich. Täter kann nicht nur der Bauunternehmer sein, sondern ebenso derjenige, der das Bauwerk plant und insbesondere überwacht.


Gritt Diercks-Oppler, aus: DVGW energie | wasser-praxis, Nr. 02/2012