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Öffentliches Verfahrensverzeichnis

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt im § 4 vor, dass der Beauftragte für den Datenschutz jedermann in geeigneter Weise die folgenden Angaben entsprechend § 4 e BDSG zu machen hat:

1. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung

Der DVGW - Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. hat den Zweck, das Gas- und Wasserfach in technischer und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Hygiene zu fördern. Darüber hinaus übernimmt er im Rahmen dieses Zwecks auch Aufgaben in anderen Bereichen des Energiefachs.

2. Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien

Mitgliederdaten, Kundendaten, Mitarbeiterdaten sowie Daten von Lieferanten, sofern diese zur Erfüllung der unter 1. genannten Zwecke erforderlich sind.

3. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können

Öffentliche Stellen bei Vorliegen vorrangiger Rechtsvorschriften, externe Auftragnehmer entsprechend § 11 Bundesdatenschutzgesetz sowie externe Stellen und interne Abteilungen des DVGW zur Erfüllung der unter 1. genannten Zwecke.

4. Regelfristen für die Löschung der Daten

Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht. Sofern Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die unter 1. genannten Zwecke wegfallen.

5. Geplante Datenübermittlung an Drittstaaten

Eine Übermittlung an Drittstaaten ist nicht geplant.