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Zur neuen DVGW-TRGI, Ausgabe April 2008, wird hiermit eine Ergänzung hinsichtlich der Aufstellmöglichkeit von Haushalts-Gasherden mit Nennbelastungen bis zu 18 kW bekanntgegeben.
Diese Maßgaben konnten erst in der Frühjahrssitzung, Ende Mai 2008, des bauaufsichtlichen Arbeitskreises der ARGEBAU "Technische Gebäudeausrüstung" abschließend diskutiert und als Ergebnis erzielt werden. Es ergab sich eine Abschnittsumstellung von 8.2.1 Aufstellräume für Gasgeräte Art A wie folgt:
Die Aufstellung von Gasgeräten Art A ist nur zulässig, wenn die Abgase durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum ohne Gefährdung und unzumutbare Belästigungen ins Freie geführt werden. Dies gilt insbesondere bei Erfüllung folgender Anforderungen als nachgewiesen:
Für die Gasgeräte Art A (Gas-Haushalts-Kochgeräte, Gas-Durchlaufwasserheizer und Gas-Raumheizer) genügt es, wenn sichergestellt ist, dass
1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebs der Gasgeräte ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Gesamtnennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie abgeführt wird
oder
2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 ppm überschreitet.
Für Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Nennbelastung bis 11 kW genügt es, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 15 m3 [25] aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann.
Für Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Nennbelastung größer 11 kW (z. B. Gasherd(e) mit mehr als 4 Kochstellen oder Gasherd und zusätzlich aufgestellter Wok-Brenner), jedoch nicht mehr als 18 kW, genügt es, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 2 m3/kW aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, welches geöffnet werden kann sowie eine Abluft-Dunstabzugshaube oder eine kontrollierte Wohnungslüftungseinrichtung (kein Umluftbetrieb) betrieben wird, die über ein Mindest-Fördervolumen von 15 m3/h je kW Gesamtnennbelastung verfügt. Entsprechende Zuluftöff-nungen müssen vorhanden sein.
In der Bedienungsanleitung der Gasherde bzw. Gasbrenner muss darauf hingewiesen werden, dass während des Betreibens dieser Gasgeräte / dieses Gasgerätes die Haube betrieben werden muss.
DVGW, Bonn, August 2008
[25] Auf abweichende bauordnungsrechtliche Regelungen der Bundesländer wird hingewiesen (in einigen Bundesländern sind hierfür 20 m3 gefordert).