Status:
Springe zu Navigation | Suche | Inhalt | Seitenfuß

Teil II
Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.

Laufende Nummer

Parameter

Richtigkeit in % des Grenzwertes
(Anmerkung 1)

Präzision in % des Grenzwertes
(Anmerkung 1)

Nachweisgrenze in % des Grenzwertes
(Anmerkung 2)

Bemerkungen

1

Acrylamid

 

 

 

Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren

2

Aluminium

10

10

10

 

3

Ammonium

10

10

10

 

4

Antimon

25

25

25

 

5

Arsen

10

10

10

 

6

Benzo-(a)-pyren

25

25

25

 

7

Benzol

25

25

25

 

8

Blei

10

10

10

 

9

Bor

10

10

10

 

10

Bromat

25

25

25

 

11

Cadmium

10

10

10

 

12

Chlorid

10

10

10

 

13

Chrom

10

10

10

 

14

Cyanid

10

10

10

Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können

15

1,2-Dichlorethan

25

25

10

 

16

Eisen

10

10

10

 

17

Elektrische Leitfähigkeit

10

10

10

 

18

Epichlorhydrin

 

 

 

Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren

19

Fluorid

10

10

10

 

20

Kupfer

10

10

10

 

21

Mangan

10

10

10

 

22

Natrium

10

10

10

 

23

Nickel

10

10

10

 

24

Nitrat

10

10

10

 

25

Nitrit

10

10

10

 

26

Oxidierbarkeit

25

25

10

 

27

Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe

25

25

25

Die Verfahrenskennwerte gelten für jeden einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff und Biozidprodukt-WIrkstoff und hängen von dem betreffenden Mittel ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise nicht für alle Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe erreichbar; die Erreichung dieses Standards sollte angestrebt werden

28

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

25

25

25

Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2

29

Quecksilber

20

10

10

 

30

Selen

10

10

10

 

31

Sulfat

10

10

10

 

32

Tetrachlorethen

25

25

10

Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2

33

Trichlorethen

25

25

10

Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2

34

Trihalogenmethane

25

25

10

Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2

35

Uran

10

10

10

 

36

Vinylchlorid

 

 

 

Anhand der Produktspezifikationen zu kontrollieren

Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfarhenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.

Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder

- die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder

- die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Teil III
Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff