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Grundwasser-Richtlinie: Bewertung : Druckversion
Quelle: http://www.dvgw.de/wasser/ressourcenmanagement/gewaesserschutz/gewaesserschutzpolitik/grundwasser-richtlinie-bewertung/

Grundwasser-Richtlinie 

Bewertung von DVGW und BGW zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung vom 19. September 2003

DVGW und BGW begrüßen den Entwurf zur Grundwasser-Richtlinie, mit dem spezifische Maßnahmen im Sinne von Artikel 17 der Wasser-Rahmenrichtlinie festgelegt werden sollen, um eine Grundwasserverschmutzung zu verhindern und zu begrenzen.

Grundsätzlich ist der Entwurf in vielen Punkten wenig konkret und bleibt deutlich hinter den Vorgaben der Wasser-Rahmenrichtlinie und den seit über zwei Jahren laufenden europäischen Diskussionen in den Expertenforen zurück. Insbesondere sollte die Vorsorge anstatt einer kostenintensiven Sanierung bzw. Aufbereitung des Grundwassers dabei eine stärkere Berücksichtigung finden.

Seitens der oben genannten wasserwirtschaftlichen Verbände sind folgende Ergänzungen/Änderungen für einen europaeinheitlichen vorsorgenden Grundwasserschutz notwendig:

Artikel 2: Definitionen

Bei der indirekten Einleitung in das Grundwasser muss sichergestellt werden, dass das seit Jahrzehnten bewährte Verfahren der künstlichen Grundwasseranreicherung zur Trinkwassergewinnung nach wie vor zulässig bleibt, sofern nachteilige Veränderungen des Grundwasserkörpers ausgeschlossen werden können.

Artikel 3: Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers

Als Kriterien des guten chemischen Zustands werden lediglich Nitrat mit 50 mg/l und Pestizide mit 0,1 µg/l genannt. Dies ist für einen vorsorgenden Grundwasserschutz bei weitem nicht ausreichend. Die Qualitätsstandards sind um die Parameter des Anhangs III, Teil A und um den Summenwert für Pestizide (0,5 µg/l) zu ergänzen.

Für eine nachhaltige Sicherung des Grundwassers zur Trinkwasserversorgung sind diese Kriterien jedoch unzureichend, da sie bereits den Grenzwerten für Trinkwasser entsprechen.

Keinesfalls dürfen die genannten Werte als Mittelwerte Anwendung finden, da dies eine Trinkwassernutzung ausschließen würde.

Im Vorschlag fehlt ein geeignetes Verfahren für die Einstufung des chemischen Zustandes. Die im Anhang I, Fußnote 2 beschriebene Methodik sollte auf Grund ihrer Bedeutung in den Text aufgenommen werden. Sie ist um eine Regelung zu ergänzen, nach der Messwerte an einzelnen Messstellen, nur dann nicht über die Einstufung entscheiden, wenn diese Messstellen nicht maßgebend für die Belastung des Grundwasserkörpers oder eines Teils von ihm sind.

Artikel 4: Schwellenwerte

Bei der Ableitung der Schwellenwerte dürfen wirtschaftliche und soziale Kosten keine Rolle spielen. Dieser Grundsatz ist bereits in der Wasser-Rahmenrichtlinie aufgeführt.

Die individuelle Festlegung von Schwellenwerten durch die Mitgliedstaaten bis auf die Ebene der lokalen Grundwasserkörper steht im krassen Widerspruch eines europaeinheitlichen Grundwasserschutzes und verschiebt die teilweise bereits erreichte europaweite fachliche Vereinheitlichung in eine ferne Zukunft. Für die Festlegung von Schwellenwerten liegen bereits ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse zur Öko- bzw. Humantoxikologie sowie den geogenen Hintergrundwerten in gut aufgearbeiteter Form vor. Liegen die Hintergrundwerte über den so abgeleiteten Werten, gelten die natürlichen Hintergrundwerte als Schwellenwerte. Im Fall von Parametern, für die lediglich humantoxikologisch abgeleitete Werte vorliegen, sollten dann bei Erreichen von 50 Prozent des Schwellenwertes bereits Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung umgesetzt werden.

Anhang III der neuen Grundwasser-Richtlinie kann nach diesem Ableitungsmodus wie folgt gefasst werden (Auswahl):

  • Arsen 10 µg/l
  • Cadmium 1 µg/l
  • Chlorid 250 mg/l
  • Blei 10 µg/l
  • Quecksilber 0,2 µg/l
  • Sulfat 240 mg/l

Die Stoffe nach Anhang III, Teil A.2 (Trichlorethylen, Tetrachlorethylen) sollten grundsätzlich nicht ins Grundwasser gelangen. Für diese Stoffe sind daher keine Schwellenwerte festzulegen, sondern hier gilt das Einleitungsverbot.

Für den vorsorgenden Grundwasserschutz sollten zumindest die Stoffe der Liste I und II der Grundwasser-Richtlinie 80/68/EWG in den Parameterkatalog der neuen Tochterrichtlinie Grundwasser aufgenommen werden.

Artikel 5: Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr

Die im Entwurf genannten Zeiträume für die Trenderkennung sind zu lang. Die Trenderkennung sollte einheitlich spätestens nach fünf Jahren abgeschlossen sein. Dies schließt engere Beprobungsintervalle zur statistischen Absicherung der Ergebnisse mit ein.

Zur Beachtung des in der Wasser-Rahmenrichtlinie verankerten Verschlechterungsverbotes sollten bei jedem signifikanten Trend verhältnismäßige Maßnahmen zur Trendumkehr ergriffen werden. Auf Grund der häufig nur langsam ablaufenden Reaktionsprozesse im Grundwasser sollte als Ausgangspunkt der Trendumkehr ein verbindlicher Wert von 50 Prozent der Schwellenwerte festgeschrieben werden. Entsprechende Maßnahmen zur Minimierung des Eintrags von Stoffen verhindern u.a. das Vorhalten von kostenintensiven Aufbereitungs- und Sanierungstechniken.

Die Zeiträume für die Trendumkehr sind analog zu den Zeiträumen für die Trenderkennung viel zu lang bemessen. Auch hierfür sollten europaeinheitliche kürzere Zeitspannen festgelegt werden.

Artikel 6: Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung indirekter Einleitungen in das Grundwasser

Die Beschreibungen in Artikel 6 bleiben hinter den Anforderungen der Richtlinie 80/68/EG zurück. In keinem Fall darf eine indirekte Einleitung zu einer Verschlechterung der Qualität führen. Die Stoffliste ist um die Punkte 7 bis 12 des Anhangs VIII der Wasser-Rahmenrichtlinie zu ergänzen.

Artikel 6 ist um ein vollständiges Verbot des Einleitens für gefährliche Schadstoffe zu ergänzen.

Ansprechpartner für weitere Informationen:

beim DVGW:
Dr. rer. nat. Claudia Castell-Exner
Tel.: 0228 9188-650


Grundwasser-Richtlinie: Bewertung - © DVGW e.V. 24.05.2012, 17:51 Uhr