DVGW e.V. | ![]() |
Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel, es kann durch nichts ersetzt werden. Die Gewässer sind ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes, die geschützt und so behandelt werden müssen, dass der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht oder erhalten wird (EU-WRRL, 2000).
Positionspapier des DVGW: Gewässerschutz und chemischer Pflanzenschutz (21.11.2011) [1]
Das neue Pflanzenschutzgesetz dient der Umsetzung von bzw. der Anpassung an Rechtsakte der Europäischen Union:
Der DVGW hat zum Entwurf des neuen Pflanzenschutzgesetzes vom 4. Juli 2011 ausführlich Stellung genommen und zum Ausdruck gebracht, dass der Schutz der sensiblen Trinkwasserressourcen in Deutschland weiterhin höchste Priorität haben muss. Die verantwortungsvolle Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne eines vorsorgenden Gewässerschutzes ist daher von zentraler Bedeutung. Mit dem neuen Pflanzenschutzgesetz sollte eine Balance zwischen den Interessen der landwirtschaftlichen Produktion und dem Gewässerschutz erreicht werden.
Vor diesem Hintergrund hatte der DVGW u.a. folgende Aspekte thematisiert:
Schlussendlich konnten einige Verbesserungen gegenüber dem Entwurf erzielt werden; dennoch verbleiben zahlreiche Defizite aus Sicht des vorsorgenden Gewässerschutzes. Dabei ist das grundsätzliche Verbot der Pestizidanwendung aus der Luft positiv hervor zu heben wie auch die verschärfte Regelung zur Sachkunde der beruflichen Anwender von Pestiziden. So muss der Sachkundenachweis nun im 3jährigen Turnus durch Fort- und Weiterbildungen aufgefrischt werden. Bei wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften kann man ihn auch verlieren.
Zahlreiche Ausnahmeregelungen und eine äußerst unzureichende Umsetzung der EU-Vorgaben kennzeichnen jedoch das Gesetz. Dies betrifft gerade auch den Gewässerschutz. So wurde versäumt konkret die Einrichtung von Gewässerrandstreifen (10 m) festzuschreiben, weitergehende Regelungen zum Schutz der sensiblen Einzugsgebiete von Trinkwasserressourcen zu treffen wie auch die Zulassungsinhaber zu verpflichten auf Ersuchen der Behörden ein zulassungsbegleitendes Gewässermonitoring durchzuführen. Leider fehlt auch die konkrete Regelung aus der EU-Vorgabe, dass die Zulassung eines Wirkstoffes zu prüfen ist, wenn nachweislich die Ziele der Wasser-Rahmenrichtlinie (0,1 µg/L) in den Gewässern überschritten werden.