Ausgabe 12/07, EUR 17,00 für DVGW-Mitglieder, EUR 22,67 für Nicht-Mitglieder
Nachdem die erste Überarbeitung des DVGW-Arbeitsblattes G 469 in den Jahren 1981 bis 1987 erfolgt war, um Messungen mit dem Kolbenmanometer einzuarbeiten, wurde die zweite Überarbeitung notwendig, um Anforderungen an elektronische Messgeräte festzulegen.
Der Gelbdruck der überarbeiteten G 469 liegt nun vor. Im Rahmen der Überarbeitung wurden hierbei viele kleine und große Änderungen vorgenommen, die nun in dem gewohnten, nach der Geschäftsordnung GW 100 festgelegten Prozess, der Fachwelt zur Kenntnis und Kommentierung (Einspruchsphase) übergeben wurden.
Neben vielen kleineren Änderungen, wie z.B. der inhaltlichen Anpassung an die DIN EN 12327 "Gasversorgungssysteme - Druckprüfung, In- und Ausserbetriebnahme - Funktionale Anforderungen", der Streichung des Messverfahren B 1 und C 3.1, der Neuberechung der A- und B-Werte für die Wasserdruckprüfverfahren durch Prof. Dipl.-Ing. Klaus Menny (+) sowie die Prüfung von PE-Leitungen mit einem MOP größer 0,5 MPa sind auch einige größere Änderungen eingeflossen, die im Folgenden näher beschrieben werden sollen:
Festlegung der Anforderungen an elektronische und mechanische Messgeräte
Was nützen Messgeräte, deren Genauigkeitswerte bei konstanter Temperatur ermittelt und somit keine Temperaturschwankungen berücksichtigt wurden, obwohl sie diesen bei einer Messung über 24 Stunden auf der Baustelle ausgesetzt sind?
Damit sowohl die elektrischen, als auch die mechanischen Messgeräte zu vergleichbaren Messergebnissen führen, war es erforderlich, die Anforderungen an die Messgeräte neu festzulegen. Hierbei haben sich einige Anpassungen ergeben, die auch Einfluss auf die Verwendung vorhandener Messgeräte haben. So dürfen zukünftig nur Druckmessgeräte verwendet werden, deren Messunsicherheiten maximal 1/3 des nach den einschlägigen Bestimmungen der Technischen Regeln des DVGW zulässigen Druckabfalls betragen. Des Weiteren wurden insbesondere für Druckmessgeräte des Messverfahrens C.3 sowie für Temperaturmessgeräte neben den Genauigkeitsanforderungen und den Messunsicherheiten auch Temperaturbereiche festgelegt, in denen diese eingehalten werden müssen.
Umbenennung des Messverfahren C 3, Einführung des Ablasstestes, zulässige Druckänderung
Durch die Einführung einer neuen Bezeichnung für das Messverfahren C 3 war es möglich, das alte Messverfahren B 3.2 in das Messverfahren C 3 zu integrieren und somit einen Beitrag zur besseren Übersichtlichkeit der Messverfahren zu erreichen.
Neben der Übersichtlichkeit waren es jedoch primär technische Gründe, die den Ausschlag hierzu gegeben haben, denn der gerätetechnische Aufbau der alten Messverfahren B 3.2 und C 3.2 waren bis auf den Differenzdruckmesser nahezu identisch, weshalb es nahe lag, sie zusammenzufassen.
Zukünftig ist bei allen Druckprüfungen nach dem Messverfahren C 3 ein Ablasstest erforderlich, der gleich zwei wichtige Erkenntnisse bringt. Zum Einen erhält man den Nachweis, dass das zu messende Prüfvolumen in Gänze in die Prüfung einbezogen ist, zum Anderen erhält man den Nachweis, dass das Druckmessgerät über die nach Regelwerk geforderte Genauigkeit von mindestens 1 hPa verfügt.
Nach dem Anschluss des Druckmessgerätes und der Ermittlung des vorhandenen Prüfdruckes wird die zu prüfende Rohrleitung um ein Tausendstel des geometrischen Prüfvolumens über einen Gaszähler oder eine Messkammer mit definiertem Volumen entlastet. Danach muss am Druckmessgerät ein Druckabfall von 1 hPa festgestellt werden. Wird nach diesem Ablasstest kein Druckabfall am Messgerät festgestellt, ist das Druckmessgerät ungeeignet, da es keine Druckänderung von 1 hPa anzeigt und somit nicht über die geforderte Genauigkeit verfügt. Wird ein größerer Druckabfall als 1 hPa festgestellt (z.B. 5 hPa), dann ist nicht das ganze Prüfvolumen des Prüfabschnittes an das Druckmessgerät angeschlossen. Die Ursache kann z.B. stehendes Wasser in der Leitung ( z.B. in einem Düker ) oder eine geschlossene Streckenarmatur sein.
Die wesentlichste Änderung in der neuen G 469 ist jedoch zweifellos die Möglichkeit des Wegfalls der Messung der Erdtemperatur beim Messverfahren C 3 sowie die neue Auswertung. Die Messung der Lufttemperatur findet nur noch an einem freiliegenden, vor Sonneneinstrahlung geschützten Leitungsstück statt und kann auf alle weiteren freiliegenden Leitungsstücke übertragen werden.
Der Verzicht auf die Messung der Erdtemperatur scheint selbst dem Fachmann im ersten Augenblick die Beurteilung der Messergebnisse unmöglich zu machen. Bei genauerer Betrachtung erkennt man jedoch schnell, dass anstelle der Temperaturkompensation der Druckmessergebnisse ein statistisch ermittelter Faktor in die Berechnung des zulässigen Druckabfalls einbezogen wird, der die maximale Temperaturveränderung einer erdverlegten Leitung innerhalb von 24 Stunden widerspiegelt.
Wichtig ist auch die Ablösung der stündlich zulässigen Druckänderung 400 / D (in hPa). Die neue Formel zur Berechnung der zulässigen Druckänderung wird in Zukunft mit P1 /T1 x 0,4 [K] für 24 Stunden definiert. Für die Ermittlung des Wertes 0,4 [K] wurden hunderte von B 3.2-Prüfungen eines akkreditierten Unternehmens ausgewertet. Dabei stellte sich heraus, dass sich die Erdtemperatur in 1 m Tiefe in 24 Stunden nur um maximal 0,3 K ändert. Unter einer Zugabe von 0,1 K für Messunsicherheiten kommt man dann auf den Faktor 0,4 K.
Zur Präzisierung: Dieser Faktor wurde aus der statistischen Auswertung von über 300 Messungen über ein Jahr vom 1.1. bis zum 31.12. ermittelt, bei denen niemals eine größere Erdtemperaturänderung als 0,3 K in 24 Stunden gemessen wurde. Somit kann dieser Faktor (mit Messunsicherheit 0,4 K) als "Grenzwert" angesehen werden. Es wird nur noch eine anteilige Druckänderung durch die Temperaturänderung für den freiliegenden Leitungsteil berechnet und der Verlauf der Prüfdruckkurve beurteilt. Die weiterführende Auswertung ist durch die o.g. Veränderung ebenfalls so vereinfacht worden, dass sofort nach Abschluss der Prüfung an Ort und Stelle mit einfachsten Mitteln ermittelt werden kann, ob die Rohrleitung dicht oder undicht ist.
Bei diesen Untersuchungen ergab sich auch, dass sich der freiliegende Volumenanteil der zu prüfenden Rohrleitung ab einem Anteil von > 3 % bis 4 % negativ auf das Messergebnis des Prüfdruckes auswirkt. Also sollte dies bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung berücksichtigt werden.
Durch die Neudefinition des Messverfahrens C 3, des zulässigen Druckabfalls und der Auswertung sind die Anforderungen an eine dichte Leitung bei gleichzeitiger Vereinfachung des Messverfahrens gestiegen.
Ein anfängliches Ziel des vom TK Gasverteilung mit der Überarbeitung beauftragten Arbeitskreises war auch, die Qualifikationsanforderungen für Firmen, die nur Druckprüfungen durchführen, zu definieren, um die Qualität zu sichern. Dieses Ziel wurde nicht umgesetzt. Es existiert mit der neuen G 469 jetzt aber eine präzise Vorschrift, wie und womit zu messen ist, deren Einhaltung der Auftraggeber bzw. der Betreiber kontrollieren kann. Bei Rohrleitungsbauunternehmen ist die Qualifikation für die Durchführung von Druckprüfungen in aller Regel gewährleistet, wenn sie über ein gültiges Zertifikat nach GW 301 verfügen.
Einspruchsfrist: 15.03.2008