
Auf dem Typenschild bzw. dem Produkt müssen z.T. weitere Angaben gemacht werden. So müssen der Name oder das Kennzeichen (Logo) des Herstellers eindeutig erkennbar sein. Bei der Gasgeräterichtlinie sind Angaben zu den unterschiedlichen gasspezifischen Versorgungsbedingungen für jedes Bestimmungsland bezüglich Prüfgasen, Prüfdrücken und Gerätekategorien erforderlich (siehe Bild oben).
Anhand der Angaben des Bestimmungslandes oder der für das jeweilige Bestimmungsland zulässigen Gerätekategorien läßt sich erkennen, ob das Gasgerät für ein bestimmtes Bestimmungsland geprüft wurde. Nur dann ist es in dem jeweiligen Land auch problemlos einsetzbar. Viele Richtlinie verlangen ferner die Angabe der letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde sowie die Nummer des Konformitätszertifikats. Bei der Bauproduktenrichtlinie sind außerdem bestimmte Produktmerkmale gemäß den technischen Spezifikationen (Klassen) anzugeben.
Quelle: Theo Jannemann: CE-Zeichen schützt den Verbraucher, in: ept Info Nr. 1/2006 - Rubrik ept technik