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Beeinträchtigung von Gas- und/oder Trinkwasseranlagen durch#Hochwasser

Rundschreiben der BGW-Landesgruppe Ost vom 21.08.2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

sofern Gas- und/oder Trinkwasseranlagen in Ihrem Versorgungsgebiet vom Hochwasser der letzten Tage beeinträchtigt wurden, möchten Sie bitte die folgenden rechtlichen Empfehlungen berücksichtigen:

  1. Jedes Gas-, bzw. Wasserversorgungsunternehmen sollte allen Kunden Hinweise geben über das Verhalten bei Gas- und/oder Trinkwasserkundenanlagen, die ganz oder teilweise unter Hochwassereinfluss gestanden haben. Ein unverbindliches Muster für eine Mitteilung (vorzugsweise Radio- und Lautsprecherdurchsagen, Wurfzettel etc.) enthält die Anlage.

    Begründung:

    Weder die AVBWasserV noch die AVGGasV sehen ausdrücklich vor, dass die Versorgungsunternehmen ihre Anschlussnehmer und Kunden über das Verhalten im Hinblick auf mögliche Auswirkungen von Katastrophenfällen, wie z.B. Überschemmungen, auf die häuslichen Wasser- und Gasinstallationen (Kundenanlagen) zu informieren haben.

    Allerdings ergibt sich u.E. diese Informationspflicht auch ohne ausdrückliche Regelung in der AVBWasserV/AVBGasV aus der Anwendung des allgemeinen Rechtgedankens von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und den sich daraus ergebenden gegenseitigen Schutz- und Aufklärungspflichten im laufenden Vertragsverhältnis.

    Hieraus folgt, dass sich die Versorgungsunternehmen aufgrund der in den Überschwemmungsgebieten nach wie vor bestehenden Anschluss- und Versorgungsverhältnisse so zu verhalten haben, dass die Anschlussnehmer und Kunden selbst, ihr Eigentum und ihre sonstigen Rechtsgüter nicht verletzt werden und sie unaufgefordert vom örtlichen Versorgungsunternehmen vor Gefahrensituationen gewarnt und über entscheidungserhebliche Umstände bei der Gefahrenbeseitigung informiert werden.

  2. Jedes Gas- bzw. Wasserversorgungsunternehmen sollte alle Gas- und Wasserhausanschlüsse, Gasdruckregelgeräte und Gas- bzw. Wassermesseinrichtungen, soweit sie von der Überschwemmung betroffen waren, auf ihre Unversehrtheit und ordnungsgemäße Funktion hin überprüfen.

    Begründung:

    Die Gas- und Wasserhausanschlüsse, Gasdruckregelgeräte und Gas- und Wassermesseinrichtungen sind regelmäßig im Eigentum des Versorgungsunternehmens und gehören zu dessen Betriebsanlagen, so dass es nach unserer Auffassung dringend geboten ist, dass diese Einrichtungen, soweit sie von der Überschwemmung betroffen waren, vom Versorgungsunternehmen zur Vermeidung von haftungsbegründenden Schadensereignissen vor der Wiederinbetriebnahme der Kundenanlage auf ihre Unversehrtheit und ordnungsgemäße Funktion hin überprüft werden.

    Dabei sollte sich u.E. das Versorgungsunternehmen auf keinem Fall, auf die Angabe des Anschlussnehmers/Kunden, dass "die Hausinstallation durchgehend trocken war" verlassen, sondern sich zur Vermeidung von Fehleinschätzungen selbst ein Bild von der Sachlage vor Ort machen. Gleichermaßen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die vom Anschlussnehmer/Kunden mit der Wiederinbetriebnahme beauftragten Installationsunternehmen die Betriebsanlagen des Versorgungsunternehmens überprüfen und das Versorgungsunternehmen über mögliche Schäden oder sonstige Beeinträchtigungen informieren.

    Daher könnte es sich u.E. sehr empfehlen, dass die Versorgungsunternehmen mit den arbeitsausführenden Installationsunternehmen - soweit vor Ort derzeit bereits technisch und personell realisierbar - eine gemeinsame Aktion zur Wiederinbetriebnahme der Kundenanlagen durchführen, um einen entsprechenden Informationsaustausch zu gewährleisten.

    In jedem Fall ist aber sowohl seitens des Versorgungsunternehmens als auch des jeweiligen Installationsunternehmens zur Vermeidung von zivilrechtlichen Haftungsansprüchen und strafrechtlichen Verantwortlichkeiten bei der Wiederinbetriebnahme der Kundenanlagen das Inbetriebsetzungsverfahren nach §§ 13 AVBGasV/AVBWasserV einzuhalten.

Wir hoffen, dass wir mit diesen Empfehlungen behilflich sein konnten und verbleiben mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Reinhard Rauh
Geschäftsführer

Kesselsdorf,. 21. August2002

Anlage: Unverbindliches Muster

Pressemitteilung (Ort, Datum)

Checkliste

"Was ist bei Wiederbezug von Wohngebäuden etc. zu beachten?"

Voraussetzung für die Wiederinbetriebnahme der Versorgungsanlagen ist, dass sich kein Wasser mehr im Haus befindet.

Generell ist darauf hinzu weisen, dass ein eigenmächtiges Zuschalten oder Arbeiten an Anlagen verboten sind.

Diese Arbeiten dürfen nur durch ein Vertragsinstallationsunternehmen durchgeführt werden.

Die Wiederinbetriebsetzung von Gas- und/oder Trinkwasserkundenanlagen bei denen das Haus, der Keller oder Hausanschlussraum ganz oder teilweise überschwemmt waren, darf nur durch ein Vertragsinstallationsunternehmen unter Beachtung des Inbetriebsetzungsverfahrens nach §§13 der AVBGasV/AVBWasserV vorgenommen werden. Eventuell sollte Rücksprache mit dem Versorgungsunternehmen unter der Störungsnummer T. .............. genommen werden.

Sollte der Gas-/Wasserzähler oder ggf. der Hausdruckregler unter Hochwassereinfluss gestanden haben, so ist unbedingt das Gas-/Wasserversorgungsunternehmen unter der Störungsnummer T. .............. darüber zu informieren.

Gas:

Gasgeruch in jedem Fall sofort an Gas-/Wasserversorgung.XXX , T. XXXX melden.

Druckmangelerscheinungen sind ebenfalls der Gas-/Wasserversorgung.XXX zu melden.

Nichts selbst versuchen.

Wenn die Heizungsanlage unter Wasser stand, ist in jedem Falle ein Heizungsbauunternehmen bzw. das Wartungsunternehmen - nicht das Gas-/Wasserversorgung.XXX - mit der Wiederinbetriebnahme zu beauftragen.

Wasser:

Wenn kein Wasser vorhanden ist, bitte Störungsnummer: T. .............. anrufen.

Bei Wiederinbetriebnahme ist die höchste Entnahmestelle zuerst zu öffnen, damit eine Entlüftung erfolgt.

Bei Hochhäusern, die kein Wasser in den oberen Stockwerken haben, ist der Grund der Ausfall der Druckerhöhungsstation (Stromabschaltung). Die betroffenen Mieter informieren sich bitte bei den Mietern der unteren Etagen.