Sehr geehrte Damen und Herren,
vorsorglich möchten wir im Zusammenhang mit der Jahrhundertflut der Elbe darauf hinweisen, dass eine Meldepflicht von Betriebsstörungen bei Abwasseranlagen besteht, § 65 Sächsisches Wassergesetz iVm § 5 Satz 2 Eigenkontrollverordnung.
Danach ist nicht nur eine Eintragung in das Betriebstagebuch vorzunehmen, sondern Betriebsstörung ist darüber hinaus sowohl vom Betreiber der nachgeordneten Abwasseranlage als auch der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
Das vorsätzliche oder fahrlässige Nichtnachkommen der Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 138 Absatz 1 Nr. 14, 22 und Absatz 2 Sächsisches Wassergesetz iVm § 9 Nr. 6 Eigenkontrollverordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden kann.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Frank Wittgruber in unserer BGW-Geschäftsstelle Bonn unter der Telefonnummer 0228/2598-106 zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Reinhard Rauh
Kesselsdorf, den 23.08.2002