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Anlage 2

(zu § 6 Abs. 2)

Chemische Parameter

 

Teil I:

Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht

Lfd.
Nr.
Parameter
Grenzwert
mg/l
Bemerkungen
1
Acrylamid
0,0001
Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis
2
Benzol
0,001
3
Bor
1
4
Bromat
0,01
5
Chrom
0,05
Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chromat auf Chrom umgerechnet
6
Cyanid
0,05
7
1,2-Dichlorethan
0,003
8
Fluorid
1,5
9
Nitrat
50
Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 mg/l sein
10
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte
0,0001
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeuten: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l
11
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte insgesamt
0,0005
Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte
12
Quecksilber
0,001
13
Selen
0,01
14
Tetrachlorethen und Trichlorethen
0,01
Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen Konzentrationen

 

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