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Parameter
Richtigkeit
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 1)
Präzision
in % des Grenzwertes
(Anmerkung 2)
Nachweisgrenze
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 3)
Bedingungen

Anmer-
kung
Benzo-(a)-pyren
25
25
25
Benzol
25
25
25
Blei
10
10
10
Bor
10
10
10
Bromat
25
25
25
Cadmium
10
10
10
Chlorid
10
10
10
Chrom
10
10
10
Cyanid
10
10
10
4
1,2-Dichlorethan
25
25
10
Eisen
10
10
10
elektrische
Leitfähigkeit
10
10
10
Epichlorhydrin anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
Fluorid
10
10
10
Kupfer
10
10
10
Mangan
10
10
10
Natrium
10
10
10
Nickel
10
10
10
Nitrat
10
10
10
Nitrit
10
10
10
Oxidierbarkeit
25
25
10
5
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte
25
25
25
6
Polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe
25
25
25
7
Quecksilber
20
10
10
Selen
10
10
10
Sulfat
10
10
10
Tetrachlorethen
25
25
10
8
Trichlorethen
25
25
10
8
Trihalogenmethane
25
25
10
7
Vinylchlorid
anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren

 

Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.

 

Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.

Anmerkung 2:
Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist entweder

die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder
die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.
Anmerkung 5: Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen.
Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukt und hängen von dem betreffenden Mittel ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise derzeit nicht für alle Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte erreichbar, die Erreichung dieses Standards sollte jedoch angestrebt werden.
Anmerkung 7: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2.
Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2


3. Parameter, für die kein Analyseverfahren spezifiziert ist
Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff
Trübung (Anmerkung 1)

Anmerkung 1: Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.