Die EG-Grundwasserrichtlinie ist nach nunmehr über 5 Jahren intensiver Verhandlungen am 12. Dezember 2006 im Europäischen Rat für Verkehr, Telekommunikation und Energie verabschiedet worden, nachdem das Europäische Parlament der Richtlinie am 12. Dezember 2006 zugestimmt hatte. Die Vorlage im Europäischen Parlament war das Resultat des zuvor eingesetzten Vermittlungsausschusses, der am 13. Oktober 2006 die Richtlinie beraten hat. Mit der offiziellen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wird die Grundwasserrichtlinie Realität werden. Inwieweit der Auftrag Artikel 17 der Wasserrahmenrichtlinie in einer entsprechenden Tochterrichtlinie umzusetzen erfolgreich erledigt wurde, wird im Folgenden betrachtet.
Doch zunächst ein kurzer Rückblick:
Nach der 1. Lesung im Europäischen Parlament am 28. April 2005 wurde die politische Einigung im EU-Umweltrat am 24. Juni 2005 erzielt und als so genannter "Gemeinsamer Standpunkt" am 8. Dezember 2005 vom Europäischen Rat verabschiedet. Deutschland, Ungarn, Italien und Schweden hatten gegen den Standpunkt gestimmt und somit ihrer Auffassung Ausdruck verliehen, dass der ursprüngliche Auftrag, Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie für das Grundwasser zu konkretisieren, nicht umgesetzt wurde. Vielmehr zeichnete sich mit der neuen Grundwasserrichtlinie ein hoher Aufwand in der verwaltungstechnischen Umsetzung ab, ohne dass ein besserer Grundwasserschutz erwartet werden konnte. DVGW und BGW haben in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Gemeinsamen Standpunkt im Vorfeld der 2. Lesung im Europäischen Parlament diese und weitere Kritikpunkte zusammengetragen und der Kommission vorgelegt.
Am 25. April 2006 befasste sich der Umweltausschuss des Europäischen Parlamentes mit dem Richtlinien-Entwurf und hat mit 43 Änderungsanträgen einen sehr großen Teil der Einwendungen im Sinne des Grundwasserschutzes übernommen. Dies gilt bspw. für die Anerkennung der künstlichen Grundwasseranreicherung als wichtiges Verfahren der Wasserbewirtschaftung. Einige Sachfragen, wie bspw. die Verknüpfung des Umweltqualitätsziels von 50 mg/l für Nitrat mit der Nitratrichtlinie (EG 91/676), die lediglich Maßnahmen empfiehlt, jedoch ohne Zeitvorgaben und Zielwerte wurden weiterhin kontrovers betrachtet und machten die Aufnahme eines Schlichtungsverfahrens ("conciliation procedure") wahrscheinlich.
Die Berichterstatterin zur Grundwasserrichtlinie, Frau Christa Klass (EVP) brachte anlässlich der 2. Lesung im Europäischen Parlament am 13. Juni 2006 die Unzufriedenheit des Umweltausschusses mit dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Ausdruck - ein Grund, dass zahlreiche Änderungen aus der 1. Lesung erneut eingebracht wurden, um den Grundwasserschutz zu gewährleisten. Zu den zentralen Forderungen aus deutscher Sicht zählten:
In der nunmehr verbindlichen Grundwasserrichtlinie wird in der Erwägungsgründen mehrfach auf die Bedeutung des Grundwassers für die Trinkwassergewinnung Bezug genommen und dem Verschlechterungsverbot und dem Vorsorgeprinzip Ausdruck verliehen. Das "Verursacherprinzip" wird nicht explizit angesprochen; ein Kritikpunkt von deutscher Seite.
In Artikel 1 "Gegenstand" wird das Ziel der Richtlinie ausgeführt spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung festzulegen. Die Maßnahmen umfassen insbes.
In Artikel 2 "Begriffsbestimmungen" wird definiert, was unter einer "Grundwasserqualitätsnorm" zu verstehen ist. Sie bezeichnet die Konzentration eines bestimmten Schadstoffes, einer bestimmten Schadstoffgruppe oder eines bestimmten Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf. Den Einwänden von deutscher Seite, dass die Schwellenwerte nach Artikel 3 "Kriterien für die Beurteilung des chemischen Zustandes des Grundwassers" von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, wurde nicht statt gegeben. Sicherlich ein Defizit der Richtlinie hinsichtlich eines europaweit einheitlich anzustrebenden Grundwasserschutzes.
In Artikel 3 werden die zur Beurteilung des chemischen Zustandes eines Grundwasserkörpers relevanten Kriterien aufgeführt:
Die Wasserrahmenrichtlinie schreibt in Art. 17 für das Grundwasser das Ziel eines guten chemischen Grundwasserzustandes vor, der durch die Grundwasserrichtlinie näher ausgeführt werden soll. Der gute chemische Grundwasserzustand ist jedoch nach wie vor nur unzureichend über die Parameter Nitrat und Pestizide definiert. Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten große Ermessensspielräume. Anstelle europaweit einheitlich Schutzziele festzulegen, wird der Grundwasserschutz nun lokal definiert. Nach Auffassung der deutschen Wasserwirtschaft wird damit das Ziel eines flächendeckenden Grundwasserschutzes konterkariert, durch unterschiedlich strenge Umsetzungen können zudem Standortnachteile entstehen.
Die ursprüngliche Verknüpfung der 50 mg/l-Grundwasserqualitätsnorm für Nitrat mit der Nitratrichtlinie (91/676) wurde von einigen Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland heftig kritisiert. Durch die Verknüpfung der Qualitätsnorm mit der Nitratrichtlinie wird die ursprüngliche Grundwasserqualitätsnorm für Nitrat in einen Aktionswert umgewandelt und damit weiter abgeschwächt. Ferner würde die Problematik von der Grundwasserrichtlinie auf die Nitratrichtlinie mit weit unverbindlicheren Schutzzielen und Zielerreichungsvereinbarungen übertragen und es bliebe unklar, ob die Fristen und Berichtspflichten für die Erreichung des guten Zustandes nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie für Nitrat weiterhin gelten. Die letztendliche Streichung der Verknüpfung zur Nitratrichtlinie in Anhang I ist als kleiner Erfolg zu werten.
Bei der Festlegung der Schwellenwerte für den guten chemischen Zustand sollen u.a. auch humantoxikologische und ökotoxikologische Erkenntnisse mitberücksichtigt werden - ein Hinweis, der die deutsche Sichtweise widerspiegelt. Die Schwellenwerte sind erstmals bis spätestens zum 22. Dezember 2008 festzulegen. Die Mitgliedstaaten ändern die Schwellenwerte, wenn neue Informationen über Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren dafür sprechen, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ein Schwellenwert für einen weiteren Stoff festgelegt, ein bestehender Schwellenwert geändert oder ein zuvor gestrichener Schwellenwert wieder aufgenommen werden soll. Ist der betroffene Grundwasserkörper nicht länger durch bestimmte Schadstoffe gefährdet, so können die entsprechenden Schwellenwerte aus der Liste gestrichen werden.
Den Kriterien für den guten chemischen Zustand des Grundwassers folgen in Artikel 4 "Verfahren für die Beurteilung des chemischen Zustandes des Grundwassers" eine Fülle von Ausnahmen, die einen Grundwasserkörper dennoch in gutem Zustand sehen auch wenn die Grundwasserqualitätsnormen und Schwellenwerte überschritten werden. Hierzu zählt u.a., dass geeignete Untersuchungen nach Anhang III bestätigen, dass
Nach Artikel 5 ermitteln die Mitgliedstaaten jeden signifikanten und anhaltenden steigenden Trend bei Schadstoffen, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren in Grundwasserkörper, die als gefährdet eingestuft sind und legen gemäß Anhang IV (Teil A: Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends, Teil B: Ausgangspunkte für die Trendumkehr) den Ausgangspunkt für die Trendumkehr fest. Dieser Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten in eigener Regie die Ausgangspunkte für die Trendumkehr festlegen, wurde von deutscher Seite kritisiert; leider ohne Erfolg.
Nach Anhang IV ist dieser Ausgangspunkt gegeben, wenn die Konzentration des Schadstoffs 75% der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen (für Nitrat bei 37,5 mg/l) und der gemäß Artikel 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht sind. Aber auch bzgl. der Trendumkehr gibt es eine Fülle von Ausnahmen. Hierzu zählen:
Weitere Kritikpunkte von deutscher Seite sind der Wegfall der in den Entwürfen noch verankerten Zeiträume für die Trenderkennung und Trendumkehr, d.h. die Anforderungen des Artikel 5 gelten losgelöst von zeitlichen Fristen.
Bei Trends, die eine signifikante Gefahr für die Qualität der aquatischen oder terrestrischen Ökosysteme, für die menschliche Gesundheit oder für Nutzungen der Gewässer darstellen, bewirken die Mitgliedstaaten eine Trendumkehr, um die Grundwasserverschmutzung schrittweise zu verringern und eine Verschlechterung zu verhindern.
Positiv sind ebenfalls die Festlegungen in Artikel 5 Absatz 5 zu werten, wonach bei Schadstofffahnen, die aus punktuellen Schadstoffquellen und kontaminierten Böden stammen die Mitgliedstaaten zusätzliche Trendermittlungen vornehmen, um sicherzustellen, dass sich die Schadstoffe nicht ausbreiten bzw. nicht zu einer Verschlechterung des chemischen Zustandes des Grundwasserkörpers und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen.
Zur Gewährleistung des in der Wasserrahmenrichtlinie fixierten Zieles, den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern bzw. zu begrenzen, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 der Rahmenrichtlinie Folgendes umfasst:
Zur Festlegung der Maßnahmen können die Mitgliedstaaten in einem ersten Schritt ermitteln, in welchen Fällen die in Anhang VIII der Wasserrahmenrichtlinie aufgeführten Stoffe, insbes. die in Nummer 7 aufgeführten Metalle und Metallverbindungen als gefährlich bzw. nicht gefährlich einzustufen sind. Gegen diese Vorgehensweise hatten sich DVGW, BGW und auch die LAWA ausgesprochen, da somit gerade das mit Artikel 6 verfolgte Ziel Einträge gefährlicher Stoffe zu verhindern, konterkariert wird.
Ein weiterer strittiger Punkt betrifft Absatz 2 in Artikel 6 und bezieht sich auf den Eintrag von Schadstoffen aus diffusen Quellen, die den chemischen Zustand des Grundwassers beeinflussen; sie sind nur soweit dies technisch möglich ist, zu berücksichtigen - eine Aufweichung, die der Problematik diffuser Quellen für den Grundwasserzustand in keiner Weise gerecht wird.
Die Mitgliedstaaten können von den Maßnahmen Schadstoffeinträge ausnehmen, die u.a. die Folge einer gemäß Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie genehmigten künstlichen Anreicherung oder Auffüllung von Grundwasserkörpern sind - eine Ausnahme, die der in der Wasserversorgungswirtschaft nicht unerheblich praktizierten künstlichen Grundwasseranreicherung Rechnung trägt.
Die Grundwasserrichtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
"Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung" (PDF, 119 KB)