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Legionellen sind Bakterien und können sich in Warmwasserleitungen vermehren.

Legionellen: Wie kann ich mein Trinkwasser schützen?

Aufgrund des steigenden Komfortgedankens im Warmwasserbereich und durch Energieeinsparungen können Legionellen in Trinkwasser-Installationen in Gebäuden zu Problemen führen. Der DVGW bietet Ihnen wichtige Informationen, Empfehlungen, Unterlagen und Hinweise, damit Sie Ihre Pflichten als Betreiber oder Mieter erfüllen und konkrete Maßnahmen gegen eine übermäßige Legionellenvermehrung ergreifen können.

Legionellen sind Bakterien und können sich in Warmwasserleitungen vermehren.; © iStock.com/Grigorev_Vladimir

Untersuchungspflichten für Betreiber von Trinkwasser-Installationen in Mietshäusern

Grundsätzlich regelt die Trinkwasserverordnung die Pflichten für Betreiber von Trinkwasser-Installationen bei der Verteilung von Trinkwasser. Sie sieht eine Untersuchungspflicht auf Legionellen bei Großanlagen vor.

Zu den Pflichten bei Trinkwasser-Installationen in Gebäuden hat der DVGW eine FAQ-Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen erstellt. Diese finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Darüber hinaus finden Sie hier Informationen des DVGW zu Probennahme und Untersuchungen ebenso wie Links zu den UBA-Empfehlungen zur Probennahme bei Legionellen und der Gefährdungsanalyse im Fall einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes.

Ein weiteres Faltblatt zum Thema Legionellen wurde von GdW, DMB und DVGW gemeinsam herausgebracht. Er richtet sich an Mieter, Vermieter und Betreiber von Trinkwasser-Installationen und informiert umfassend zu Legionellen, Probenahmen, Kosten und mögliche Gesundheitsgefährdungen.
Informationen zu Legionellen

Regelwerk, Artikel, Hinweise und Empfehlungen

twin zur Legionellenprobennahme
In Ergänzung zur DVGW-Information Wasser Nr. 74 gibt die twin Nr. 06 detaillierte Empfehlungen zur Probennahme selbst.
Wahl der Probennahmestellen
In seinem Artikel geht Wolfgang Hentschel zum einen auf die Wahl von Probennahmestellen bei der orientierenden Untersuchung ein und untersucht zudem detailliert die Bedeutung der peripheren Probennahmestellen.
Jedes Bundesland hat eigene Untersuchungsstellen. Ihre Auflistung finden Sie hier.
DVGW-Arbeitsblatt W 551 in der Version von 2004

Die Gremien des DVGW haben das DVGW-Arbeitsblatt W 551 in der Version von 2004 bestätigt. Die darin formulierten Vorgaben und Anforderungen gewährleisten bei Einhaltung einen hygienisch sicheren Betrieb von Trinkwasser-Installationen. Eine massenhafte Vermehrung von Legionellen im Warmwassersystem wird so verhindert.

Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen
DVGW-Information Wasser Nr. 90

In der DVGW-Information Wasser Nr. 90 finden Sie nähere Informationen und Erläuterungen zu einigen Vorgaben und Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 551.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Trinkwasser-Installationen in Gebäuden und Legionellen

Die hier aufgeführten häufig gestellten Fragen und Antworten dienen zur Orientierung für Betreiber und betroffene Verbraucher. Für eine rechtlich verbindliche Aussage über Ihre Untersuchungspflichten wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Sie finden dieses nach Angabe Ihrer Postleitzahl in der  Datenbank des Robert-Koch-Instituts.

Hinweis: Hier werden nur die die Legionellen betreffenden Betreiberpflichten nach Trinkwasserverordnung beschrieben. Neben diesen Pflichten können sich auch Pflichten z. B. zur Untersuchung aus anderen Rechtsbereichen ergeben wie zum Beispiel:

  • aus Hygienebestimmungen in Risikobereichen (zum Beispiel Krankenhaushygieneverordnung)
  • aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGB § 823)
  • aus der Verkehrssicherungspflicht für Mitarbeiter auch nach der Arbeitsstättenverordnung
  • aus der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber
  • etc.
Fallen Trinkwasser-Installationen in Gebäuden unter die Wasserversorgungsanlagen, die in der Trinkwasserverordnung genannt werden?

Trinkwasser-Installationen in Gebäuden sind Wasserversorgungsanlagen nach der Trinkwasserverordnung. Daraus ergeben sich Pflichten für Trinkwasser-Installationsbetreiber – also für Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen nach §3 Nr. 2 Buchstabe e.
Bei den Pflichten wird unterschieden, ob das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.

Was heißt „öffentliche“ oder „gewerbliche Tätigkeit“?

Unter einer „öffentlichen Tätigkeit“ versteht die Trinkwasserverordnung die Abgabe an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (zum Beispiel Kindergärten, Schulen, Justizvollzugsanstalten).
Unter einer „gewerblichen Tätigkeit“ versteht die Trinkwasserverordnung, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit gezielt zur Verfügung gestellt wird.

Gibt es Anzeigepflichten bei Trinkwasser-Installationen in Gebäuden gegenüber dem Gesundheitsamt?

Es sind unter anderem folgende Anzeigepflichten zu Trinkwasser-Installationen zu beachten:
a.) Allgemeine Anzeigepflichten
Wenn aus den Trinkwasser-Installationen in Gebäuden (Anlagen der ständigen Wasserverteilung) Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, sind folgende Anzeigepflichten zu beachten:
1.    die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
2.    die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;
3.    die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
4.    der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;
b.) Wenn Nichttrinkwasseranlagen wie zum Beispiel Regenwassernutzungsanlagen oder Dachablaufwasseranlagen im Gebäude neben der Trinkwasser-Installation vorhanden sind:
•    unverzügliche Anzeige von Anlagen an das Gesundheitsamt, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität (zum Beispiel Dachablaufwasseranlagen) hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind.

Was ist eine Großanlage?

Die Trinkwasserverordnung hat direkt im Verordnungstext definiert, was eine Großanlage ist (§ 3 Nummer 12). Diese Definition steht in Analogie zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung" ist eine Anlage mit
a.    Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b.    einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung.
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Wer fällt unter die Untersuchungspflichten auf Legionellen (Betreiberuntersuchungen)?

Alle Trinkwasser-Installationen in Gebäuden,
•    in denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird (zum Beispiel in Kindergärten oder bei Vermietung von Wohnungen) und
•    die eine Großanlage zur Trinkwasser-Erwärmung enthalten und
•    die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Das Einatmen von kleinen Tröpfchen, sogenannten Aerosolen, kann zu einer Infektion mit Legionellen führen. Aus diesem Grund müssen Anlagen untersucht werden, die tröpfchenbildende Einheiten wie Duschen enthalten.
Anlagen ohne Duschen oder andere aerosolbildende Einheiten unterliegen nicht der generellen Untersuchungspflicht. Hierzu zählen Bürogebäude oder Kaufhäuser, in denen ausschließlich Toiletten und Waschräume zur Verfügung stehen.
Beispiele: Eine Arztpraxis oder ein Autohaus mit Duschen für die Mitarbeiter fallen nicht unter die generelle Untersuchungspflicht im Rahmen der Trinkwasserverordnung, da hier keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Dagegen fällt ein Fitnessstudio mit Duschen für die Trainierenden unter die Untersuchungspflicht, wenn eine Großanlage in der Trinkwasserinstallation vorhanden ist.

Bei den Untersuchungen (Betreiberuntersuchungen) wird die Trinkwasser-Installation systemisch untersucht. Was bedeutet das?

Bei der Untersuchung auf das Vorkommen von Legionellen in Trinkwasser-Installationen geht es ausschließlich um die Feststellung, ob die Trinkwasser-Installation in ihren zentralen Teilen mit Legionellen belastet ist. Dabei werden insbesondere Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher sowie die Rohrleitungen beprobt, in denen Trinkwasser zirkuliert. Technische Details, wie eine Übersicht der technisch sinnvollen Probennahmestellen, sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben. Weitere Informationen dazu geben die twin Nr. 06 des DVGW und die Empfehlung des UBA zu Legionellen vom 18. Dezember 2018. Die systemische Untersuchung nach der Trinkwasserverordnung beschränkt sich auf solche Großanlagen, bei denen eine Infektion mit Legionellen aufgrund der Nutzungsart und der technischen Voraussetzungen wahrscheinlicher ist als in anderen Anlagen. Hierzu gehören Anlagen mit Duschen oder anderen Einrichtungen zur Vernebelung von Trinkwasser, bei denen eine Infektion über das Einatmen von Tröpfchen erfolgen kann.

Wer darf die Betreiberuntersuchungen auf Legionellen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen?

Die Untersuchungen, zu denen auch die Probennahme in der Trinkwasser-Installation gehört, dürfen im Rahmen der Trinkwasserverordnung nur von Laboratorien durchgeführt werden, die die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten (siehe § 15 Absatz 4).
Die Untersuchungsstellen, die diese Anforderungen erfüllen, werden von den zuständigen obersten Landesbehörden oder einer von ihr benannten Stelle zugelassen und gelistet. Ist die Untersuchungsstelle in einem Bundesland gelistet, so kann sie bundesweit Untersuchungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen.
Eine Liste mit allen Bundesländern finden Sie auf dieser Seite oben, unter dem Reiter „Untersuchungsstellen“.

Wer ist zur Meldung der Ergebnisse an das Gesundheitsamt verpflichtet?

Nach § 15a der Trinkwasserverordnung „Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen“ ist die Untersuchungsstelle (das Labor) verpflichtet, eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes an das Gesundheitsamt anzuzeigen.
Der Betreiber (UsI) sollte sich vergewissern, dass dies passiert ist und ist verpflichtet, alle Untersuchungsergebnisse unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und 10 Jahre lang aufzubewahren.

Was muss getan werden, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten ist?

Bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes ist der UsI/Betreiber verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich Meldung zu machen. Dies gilt auch für andere Untersuchungen und Anforderungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung.
Außerdem hat er unverzüglich
1.    Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen
2.    zu gewährleisten, dass diese Untersuchungen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
3.    eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
4.    die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 hat der UsI/Betreiber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten.

Informations- und Anzeigepflichten

Über die ergriffenen Maßnahmen hat der UsI/Betreiber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten. Die betroffenen Verbraucher sind durch den UsI/Betreiber unverzüglich über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren.

Aufzeichnungspflichten

Die Maßnahmen (Punkte 1 bis 3) sind zu dokumentieren und die Aufzeichnungen sind vom UsI/Betreiber nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Punkt 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.
Die oben aufgeführten Pflichten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel gilt immer der Verordnungstext. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Ihr Kontakt zum DVGW
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen oder Anregungen zu den Themen Legionellen und Trinkwassersicherheit haben. Unsere Broschüren erhalten Sie über den wvgw Kundenservice und Vertrieb.
Hanna Wippermann
Hauptgeschäftsstelle / Wasserversorgung

Telefon+49 228 9188-860
wvgw-Kundenservice
Vertrieb DVGW-Regelwerk

Telefon+49-228-919140