Die 3-Liter-Regel aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 wird zur Desinfektion von Klein- und Großanlagen sowie als Vorgabe für den Bau von Trinkwasser-Installationen genutzt. Da es zur 3-Liter-Regel immer wieder Fragen gibt, wird sie im Folgenden erläutert.
Das DVGW-Arbeitsblatt W 551 und die 3-Liter-Regel (PDF, 336 KB)
Dr. Karin Gerhardy, aus: DVGW energie | wasser-praxis, Nr. 02/2012
In der DVGW-Information Wasser Nr. 74 „Hinweise zur Durchführung von Probennahmen aus der Trinkwasser-Installation für die Untersuchung auf Legionellen“ sind die wesentlichen Inhalte der Normen, Regelwerke und Empfehlungen in Bezug auf die Probennahme von Trinkwasser aus der Trinkwasser-Installation für die Untersuchungen auf Legionellen zusammenfassend dargestellt. Sie beschreibt die Hintergründe der Probennahme zur Untersuchung einer lokalen Kontamination und der Untersuchung einer systemischen Kontamination.
Wasser-Information Nr. 74 - 2012-01
In Ergänzung zur DVGW-Information Wasser Nr. 74 gibt die TWIN Nr. 06 „Durchführung der Probennahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen (ergänzende systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen)“ detaillierte Empfehlungen zur Probennahme selbst.
Durchführung der Probennahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen (ergänzende systemische Untersuchung von Trinkwasser-Installationen) (PDF, 117 KB)
DVGW energie | wasser-praxis, Nr. 01/2012
Neu: Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 17.01.2012
"Nachweis von Legionellen in Trinkwasser - Probennahme, Untersuchungsgang und Bewertung"
(auf dem Server des Umweltbundesamtes )
Die hier aufgeführten häufig gestellten Fragen dienen nur als eine Orientierung für Betreiber von Trinkwasser-Installationen und betroffene Verbraucher.
Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Dieses finden Sie nach der Angabe Ihrer Postleitzahl in einer
Datenbank des Robert-Koch-Instituts.
Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, d.h. Anlagen der ständigen Wasserverteilung, sind Wasserversorgungsanlagen nach Trinkwasserverordnung (§3 Nr. 2 Buchstabe e). Aus der Trinkwasserverordnung ergeben sich Pflichten für Trinkwasserinstallationsbetreiber (d.h. für Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen nach §3 Nr. 2 Buchstabe e). Bei den Pflichten wird unterschieden, ob das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.
Hinweis: Hier werden nur die die Legionellen betreffenden Betreiberpflichten nach Trinkwasserverordnung beschrieben. Neben diesen Pflichten können sich auch Pflichten aus anderen Rechtsbereichen ergeben:
z.B.
Unter öffentlicher Tätigkeit versteht die Trinkwasserverordnung die Abgabe an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. Kindergärten, Schulen, Justizvollzugsanstalten).
Unter gewerblicher Tätigkeit versteht die Trinkwasserverordnung, wenn das gezielte Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar (Trinken oder Waschen) oder mittelbar (Zubereitung von Speisen) durch ein Entgelt (z.B. Miete) abgegolten wird.
a.) Allgemeine Anzeigepflichten:
b.) wenn Nichttrinkwasseranlagen wie z.B. Regenwassernutzungsanlagen oder Dachablauf-wasseranlagen im Gebäude neben der Trinkwasser-Installation vorhanden sind:
c.) wenn Großanlagen zur Trinkwassererwärmung im Gebäude vorhanden sind:
Kleinanlagen | Großanlagen |
|---|---|
Kleinanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern
| Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern
|
Hinweis: Die Anlagen, die als Kleinanlagen definiert sind, können nicht als Großanlage gedeutet werden!
Alle Trinkwasser-Installationen in Gebäuden,
Das Einatmen von kleinen Tröpfchen, sogenannten Aerosolen, kann zu einer Infektion mit Legionellen führen. Aus diesem Grund müssen Anlagen, die tröpfchenbildende Einheiten wie Duschen enthalten, untersucht werden.
Anlagen ohne Duschen oder andere aerosolbildende Einheiten unterliegen nicht der generellen Untersuchungspflicht. Hierzu zählen Bürogebäude oder Kaufhäuser, in denen ausschließlich Toiletten und Waschräume versorgt werden.
Beispiele: Duschen im Bürogebäude mit Gewächshaus, eine Arztpraxis oder ein Autohaus mit Duschen für die Mitarbeiter fallen nicht unter die generelle Untersuchungspflicht im Rahmen der Trinkwasserverordnung, da hier keine gewerbliche Tätigkeit im Sinn der TrinkwV vorliegt. Das Trinkwasser wird nicht unmittelbar oder mittelbar zielgerichtet bereitgestellt. Dagegen fällt ein Fitnessstudio (mit Duschen für die Trainierenden) unter die Untersuchungspflicht, wenn eine Großanlage in der Trinkwasserinstallation vorhanden ist.
Bei der Untersuchung auf das Vorkommen von Legionellen in Trinkwasser-Installationen im Sinn der Trinkwasserverordnung geht es ausschließlich um die Feststellung, ob die Trinkwasser-Installation in ihren zentralen Teilen mit Legionellen belastet ist. Dabei werden insbesondere Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher sowie die Rohrleitungen, in denen Trinkwasser zirkuliert, beprobt. Technische Details, wie eine Übersicht über technisch sinnvolle Probennahmestellen sind im
DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben.
Die systemische Untersuchung nach TrinkwV beschränkt sich auf solche Anlagen (Großanlagen), bei denen eine Infektion mit Legionellen aufgrund der Nutzungsart und der technischen Voraussetzungen wahrscheinlicher als in anderen Anlagen ist. Hierzu gehören Anlagen mit Duschen oder anderen Einrichtungen zur Vernebelung von Trinkwasser, bei denen eine Infektion über das Einatmen von Tröpfchen erfolgen kann.
Die Untersuchungen, zu denen auch die Probennahme in der Trinkwasser-Installation gehört, dürfen im Rahmen der Trinkwasserverordnung nur von Laboratorien durchgeführt werden, die die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten (siehe § 15 Absatz 4).
Die Untersuchungsstellen, die diese Anforderungen erfüllen, sind in einer Liste der zuständigen obersten Landesbehörden oder einer von ihr benannten Stelle gelistet. Die Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen z.B. des Landes Nordrhein-Westfalen ist
hier zu finden. Ist die Untersuchungsstelle in einem Bundesland gelistet, so kann sie bundesweit Untersuchungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen.
Der Betreiber ist verpflichtet, alle Untersuchungsergebnisse unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und sie spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt zu schicken (§ 15 Absatz 3).
Bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes ist der Betreiber verpflichtet, unverzüglich dem Gesundheitsamt Meldung zu machen. (Dies gilt auch für andere Untersuchungen und Anforderungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung).
Empfohlen wird, dass der Betreiber das von ihm beauftragte Labor vertraglich verpflichtet, dass es die Nichteinhaltung von Anforderungen oder Grenzwerten unverzüglich an das Gesundheitsamt meldet.
Allgemein:
Trinkwassererwärmer:

Im April 2004 ist das DVGW-Arbeitsblatt W 551 "Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen" neu erschienen. Die alten DVGW-Arbeitsblätter W 551 (1993) und W 552 (1996) wurden zu diesem neuen W 551 zusammengefasst.
Im Arbeitsblatt gibt es einige Neuerungen, so wurden Hinweise zur Fernwärmeversorgung aufgenommen. Verschärft wurden die Anforderungen an die Temperaturen im Warmwassersystem
Informationen zum W 551 (PDF, 34 KB)
Dr. Karin Gerhardy
Musteranzeige für Großanlagen
Anzeige gemäß § 13 (5) TrinkwV - Großanlage zur Trinkwasser-erwärmung
der Trinkwasseruntersuchungs-stellen nach TrinkwV: