
Für den Nachweis von E. coli/coliformen Bakterien ist in der TrinkwV 2001 eine Membranfiltrationsmethode unter Verwendung von Lactose TTC-Agar (ISO 9308-1) als Referenzmethode genannt. Diese Methode weist nur eine geringe Selektivität auf, sodass sie definitionsgemäß nur bei desinfizierten oder sehr keimarmen Wässern eingesetzt werden sollte. Bei anderen Wässern sind Störungen durch die Begleitflora zu erwarten. Darüber hinaus ist auf Grund des Verzichts auf das Kriterium „Gasbildung“ eine erhöhte Anzahl auffälliger Befunde mit coliformen Bakterien (anaerogene coliforme Bakterien) zu erwarten.
Neben dieser methodischen Änderung beim Nachweis der coliformen Bakterien ist gleichzeitig eine Veränderung im Umgang mit den Befunden gegeben. Nach TrinkwV 1990 war der Grenzwert für coliforme Keime mit einer Perzentilregelung versehen (§1, Abs.1), d. h. der Grenzwert galt als eingehalten, wenn bei mindestens 40 Untersuchungen mindestens in 95 Prozent der Fälle Coliforme nicht nachgewiesen wurden. Gemäß §15, Abs.1 war eine Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt erst bei Überschreitung der Grenzwerte gegeben, sodass der erste Coliformenbefund innerhalb von 40 Untersuchungen noch nicht anzeigepflichtig war.
Mit der neuen TrinkwV 2001 ist diese Perzentilregelung nun nicht mehr gegeben. Coliforme Bakterien sind gemäß §5, Abs.2 in Verbindung mit Anlage 1, Teil 1, lfd. Nr. 3 mit einem Grenzwert von 0/100 mL belegt und als solche gemäß §16, Abs.1 unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Allerdings sind gemäß § 9 abgestufte Maßnahmen seitens des Gesundheitsamtes möglich.
Nach Meldung an das Gesundheitsamt hat dieses gemäß §9, Abs.1, Satz 1 unverzüglich zu entscheiden, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Darüber hinaus legt es gemäß §9, Abs.4 die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe fest. Gemäß §9, Abs.5 kann es für chemische Parameter (Anlage 2) sowie für coliforme Bakterien (Anlage 1, Teil 1, lfd. Nr. 3) einen zulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Behebung eingeräumte Frist festlegen, die maximal 30 Tage betragen darf. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht gegeben, wenn der Parameter innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate bereits an mehr als 30 Tagen nicht eingehalten war.
Diese so genannte 30-Tages-Frist ist für E. coli und Enterokokken, die als direkte Fäkalindikatoren angesehen werden, nicht möglich, während für Coliforme das Gesundheitsamt entscheiden kann, ob von bis zu 30 Tagen Grenzwertüberschreitungen toleriert werden. Bei den mikrobiologischen Indikatorparametern Koloniezahl und Clostridium perfringens ist ebenso die 30-Tages-Frist möglich, darüber hinaus können gemäß §9, Abs.9 weitere Abweichungen zugelassen werden. Die Zulassungsmöglichkeit weiterer Abweichungen ist dagegen für Coliforme nicht gegeben. Für den Wasserversorger ergeben sich insofern folgende Neuerungen im Umgang mit Coliformen-Befunden:
Häufigere Abweichungen darf das Gesundheitsamt für diesen Parameter nicht zulassen, insofern ist bei gehäuftem Auftreten von Coliformen dringend anzuraten, eine Ursachenforschung sowie geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen
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