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Talsperre

22. Oktober 2018

Fitness Check der EG-Wasserrahmenrichtlinie

DVGW-Positionspapier zur Überprüfung der EU-Wasserrahmenrichtlinie
Talsperren stauen Trinkwasservorräte an; © Copyright DVGW
DVGW-Positionspapier vom 12. Oktober 2018

Die Europäische Kommission überprüft die EG-Wasserrahmenrichtlinie 18 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten. Mit dieser noch bis 2019 laufenden und “Fitness Check“ genannten Evaluierung soll ggf. vorhandener Änderungsbedarf identifiziert werden. Der DVGW hat zur laufenden Evaluierung der EG-Wasserrahmenrichtlinie eine Positionierung aus Sicht der öffentlichen Wasserversorgung in Deutschland erarbeitet, die sich dezidiert mit den Beiträgen der WRRL zum Schutz der Trinkwasserressourcen auseinandersetzt.

Das Inkrafttreten der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) im Jahr 2000 markiert einen Meilenstein für den europäischen Gewässerschutz. Sie hat entscheidende Impulse für eine nachhaltige Bewirtschaftung und einen umfassenden Schutz der Gewässer gegeben. Um die Qualitätsziele für die Gewässer auch tatsächlich zu erreichen, muss die WRRL jedoch über 2027 hinaus weiterentwickelt und mit zusätzlichen, wirksamen Umsetzungsinstrumenten ausgestattet werden.

Der DVGW sieht jedoch erheblichen Handlungsbedarf für einen besseren Schutz und eine Verringerung der Belastungen der für die Trinkwasserversorgung genutzten Wasserkörper. Die Auswertung der bestehenden Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zeigt, dass kaum zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Trinkwasserressourcen ergriffen werden. Gleichzeitig steigen in der Wasserversorgung der Betriebsaufwand für Bewirtschaftungsmaßnahmen und der Investitionsaufwand für zusätzliche Aufbereitungsstufen zur Entfernung von Spurenstoffen und Nitrat seit Jahrzehnten stetig an. Weiterhin stellt die WRRL den Mitgliedstaaten bislang kein Instrumentarium für eine wirkungsvolle Emissionsbegrenzung, weder bei Nitrat noch bei den Pflanzenschutzmitteln oder anthropogenen Spurenstoffen zur Verfügung. Die Forderungen nach dem „guten Zustand“ laufen ohne die Möglichkeiten der messbaren Emissionsbegrenzung ins Leere.

Hierfür muss der Artikel 7 WRRL mit klaren Anforderungen und Vorgaben für deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ausgestattet werden.

Zwingend ist eine Konkretisierung des Verursacherprinzips erforderlich. Dies erfordert die enge Verknüpfung mit den für die Bekämpfung der Belastungsursachen relevanten Politik- und Rechtsbereichen.
Dafür sind die Gemeinsame Agrarpolitik, das Chemikalien-, Pflanzenschutzmittel- und Arzneimittelrecht mit verbindlichen Vorgaben, insbesondere Emissionsgrenzwerte, die mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie korrespondieren und geeigneten Instrumenten für die Erreichung der Gewässerschutzziele der WRRL auszustatten.

Ansprechpartner
Bei Fragen zu dieser Stellungnahme wenden Sie sich bitte an
Dr. Daniel Petry
Hauptgeschäftsstelle / Wasserversorgung

Telefon+49 228 91 88-856
Dr. Claudia Castell-Exner
Hauptgeschäftsstelle / Wasserversorgung

Telefon+49 228 91 88-650
Weitere Informationen zum Thema

Diese Stellungnahme ist Bestandteil der Themenseite Grundsätze des Gewässerschutzes.