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DVGW-Meisterausbildung

Geprüfte/r Netzmeister/in in den Handlungsfeldern Strom und/oder Gas, Wasser, Fernwärme

DVGW-Ausbildung zum Netzmeister

Vorbereitungslehrgang geprüfter Netzmeister / geprüfter Wassermeister wird mit über 30% der Kosten gefördert

Neue Arbeits- und Organisationsstrukturen in den Unternehmen haben die Rolle des Meisters in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Neben fachlichem Können sind eigenverantwortliches Handeln und Bereitschaft zur Teamarbeit und Teamleitung mehr und mehr gefragt. Für den Meister ergeben sich daraus nicht nur Aufgaben im Umgang mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Er fungiert als Schaltstelle zwischen Unternehmensführung und Belegschaft und muss immer stärker auch die unternehmerischen Ziele wirksam und handlungsorientiert organisieren und umsetzen.

Die Voraussetzungen und Anforderungen an Lehrgangsabsolventen sind je nach persönlicher Karriereentwicklung durchaus unterschiedlich. Um die Varianten der DVGW-Ausbildung für Netzmeister transparent zu verdeutlichen hat der DVGW diese in der Informationsbroschüre „Meister-Qualifizierung mit System“ zusammengestellt. Diese kann bei der DVGW Beruflichen Bildung kostenlos angefordert oder im Internet unter www.dvgw-meister.de heruntergeladen werden.

Die von DVGW-Bildungswerk angebotenen Vorbereitungslehrgänge zur Meisterprüfung sind durch das sogenannte Meister-Bafög förderungsfähig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlicht hierzu Informationen zu Fördermöglichkeiten. Neben allgemeinen Informationen bekommen Sie dort erste Antworten auf dringliche Fragen und außerdem auch Hilfe bei der Antragsstellung. Interessant zu wissen ist, dass durch das Meister-Bafög 30,5 Prozent des Seminarpreises als Zuschuss geleistet werden. Für den Rest kann ein zinsgünstiges Darlehen in Anspruch genommen werden. Besteht man die Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme, werden dem Geförderten auf Antrag 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.