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Düngemittel und Nitrat

Da durch landwirtschaftliche Einträge die Qualität der Trinkwasserressourcen beeinträchtigt werden kann, setzen wir uns intensiv mit dem Thema Düngemittel und Nitrat auseinander.

Landwirtschaft; © Foto: CC0-Lizenz
DVGW-Stellungnahmen zum Entwurf der AVV Gebietsausweisung
Es muss mit der AVV Gebietsausweisung gelingen, der EU-Kommission einen plausiblen und wirksamen Weg zur vollständigen Umsetzung der Nitratrichtlinie aufzuzeigen. Die Vorschläge des DVGW bilden dazu eine geeignete Grundlage.

Mit der geplanten Neufassung der AVV werden die Voraussetzungen für eine differenzierte und problemadäquate Abgrenzung der mit Nitrat belasteten Gebiete auf der Basis von Grundwassermessstellen erheblich verbessert. Hervorzuheben ist insbesondere die Verpflichtung, Einzugsgebiete von Trinkwasserentnahmestellen als mit Nitrat belastete Gebiete zu berücksichtigen, wenn belastbare Daten die Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte belegen. Nun kommt es darauf an, dass die Länder die Möglichkeiten, insbesondere bei der Berücksichtigung weiterer Messstellen und belastbarer Messdaten, auch nutzen. Der DVGW bietet hierfür auf Basis seines Regelwerks und der aktuellen Information zur Funktions- und Eignungsprüfung von Grundwassermessstellen seine Unterstützung an.

Der DVGW begrüßt die kombinierte Immissions- und Emissionsbetrachtung und verschiedene damit verbundene Einzelregelungen. Er sieht allerdings auch dringenden Nachbesserungsbedarf, um insgesamt zu einer differenzierten und sachgerechten Lösung sowie vollständigen Umsetzung der Nitratrichtlinie zu kommen. Der vorliegende Entwurf der AVV Gebietsausweisung ist in vielen Punkten noch nicht konform mit den Vorgaben der Nitratrichtlinie. Aus Sicht des DVGW setzt das Paket aus Düngeverordnung und Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten damit das EU-Recht nicht vollständig um. Es muss mit der AVV Gebietsausweisung gelingen, der EU-Kommission einen plausiblen und wirksamen Weg zur vollständigen Umsetzung der Nitratrichtlinie aufzuzeigen. Die Vorschläge des DVGW bilden dazu eine geeignete Grundlage.

DVGW-Stellungnahme zum Referentenentwurf der Düngeverordnung (E-DüV)

Der DVGW stellt fest, dass der nun vorliegende Referentenentwurf (im Folgenden E-DüV) zwar wichtige, aber zur Erfüllung der mit der Nitratrichtlinie verbundenen Verpflichtungen keinesfalls hinreichende Änderungen enthält.

Der DVGW fordert für die Erreichung der Umweltziele der Nitratrichtlinie und die dafür notwendige Sanierung bereits stark nitratbelasteter Gebiete weitergehende Anforderungen und Maßnahmen. Gleichzeitig müssen die Voraussetzungen für einen wirkungsvollen Vollzug der Regelungen des Düngerechts und die Sanktionierung von Verstößen, insbesondere auch gegen unzulässige Nährstoffüberschüsse und überhöhte Düngemengen, geschaffen werden.

zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 20.12.2019

Stoffstrombilanz zum Schutz der Trinkwasserressourcen verbessern - Begrenzung der Stickstoffüberschüsse dringend erforderlich

BDEW, DVGW, DWA und VKU begrüßen ausdrücklich, dass mit dem in diesem Jahr novellierten Düngerecht endlich die Möglichkeit besteht, über die noch vorzulegende ressortabgestimmte Stoffstrombilanz alle relevanten Stoffströme eines Betriebes zu erfassen.

Der bisher vorgelegte Entwurf der Stoffstrombilanzverordnung leistet jedoch noch nicht den notwendigen Beitrag für den Schutz der Gewässer.  Die danach zulässigen Bilanzwerte und die in der Düngeverordnung erlaubten Ausnahmemöglichkeiten sind insbesondere für Betriebe mit hohem Viehbesatz viel zu hoch.

Mit ihnen lassen sich die Ziele der EG-Nitratrichtlinie und der EG-Wasserrahmenrichtlinie nicht erreichen.

vom DVGW, BDEW, DWA und VKU zum Entwurf der Stoffstrombilanzverordnung

Grundwasserdatenbank Nitrat

In einer gemeinsamen Presseinformation vom 21.03.2017 erläutern BDEW, DVGW und VKU, was es mit der neuen Grundwasserdatenbank Nitrat auf sich hat und warum sie wichtig ist.

EuGH verurteilt Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie

Der Europäische Gerichtshof hat am 21. Juni 2018 sein Urteil zur Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie verkündet. Der EuGH stellt fest, dass die Klage in allen Teilen begründet ist und das die Bundesrepublik gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, „indem sie nicht zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen [Anm. d. Redaktion: zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus der Landwirtschaft] getroffen hat, sobald deutlich wurde, dass die Maßnahmen des deutschen Aktionsprogramms [Anm. d. Redaktion: Das ist im Wesentlichen die deutsche Düngeverordnung] nicht ausreichten, und dieses Aktionsprogramm nicht überarbeitet hat“ [Zitat aus dem Urteil].

Das Urteil bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf das alte Düngerecht und nicht auf das in 2017 novellierte neue Düngerecht! Der DVGW betont daher, dass auch das neue Düngerecht den Anforderungen der Nitratrichtlinie nicht genügt und nicht geeignet ist, die mit der Richtlinie verfolgten Gewässerschutzziele zu erreichen. Dafür sind die zulässigen Obergrenzen für die organische Düngung und die zulässigen betrieblichen Stickstoffüberschüsse immer noch viel zu hoch. Gleichzeitig sind die Möglichkeiten, die das Düngerecht den Bundesländern einräumt, um in bereits stark nitratbelasteten Regionen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, völlig unzureichend. Die Bundesregierung muss ihre verfehlte Landwirtschaftspolitik nun endlich korrigieren. Sie muss das Düngerecht so anpassen, das übermäßige Nitrat-Einträge in die Gewässer konsequent vermieden werden. Nur so können wir unsere Gewässer und Trinkwasserressourcen wirksam für die Zukunft schützen.

Revision der Düngeverordnung: Nährstoffüberschüsse in der Landwirtschaft müssen dringend reduziert werden

BDEW, DVGW und VKU appellieren in einem gemeinsamen Schreiben an den zuständigen Staatssekretär im Bundeslandwirtschaftsministerium, Dr. Kloos, mit der laufenden Novellierung der Düngeverordnung die Chance für die dringend notwendige Reduzierung der Nährstoffüberschüsse in der Landwirtschaft zu nutzen. Angesichts der in vielen Regionen wieder steigenden Nitratbelastungen des Grundwassers und der Trinkwasserressourcen muss die Düngeverordnung zur Erreichung der Umweltziele der europäischen Nitratrichtlinie unbedingt mit wirksamen Anforderungen und Instrumenten ausgestattet werden. Zurzeit laufen dazu noch Verhandlungen auf Bundesebene, ehe im Herbst der Bundesrat den Entwurf der Düngeverordnung beraten soll.

Informationen, Gutachten und Standpunkte des DVGW zum Thema Nitrat

Nachdem im April 2016 bereits die DVGW-Information Wasser Nr. 87 "Diffuse Stoffeinträge in Gewässer aus Siedlungs- und Verkehrsflächen" erschienen ist, folgt im August 2016 mit der DVGW-Information Wasser Nr. 88 "Diffuse Stoffeinträge in Gewässer aus der Landwirtschaft" der nächste Band der dreiteiligen Reihe. Den Abschluss wird voraussichtlich im Herbst 2016 die DVGW-Information Wasser Nr. 89 "Diffuse Stoffeinträge in Gewässer aus Wald und naturnahen Nutzungen" bilden. 

Diffuse Stoffeintrage sind wesentliche Eintragsquellen für die Schadstoffbelastung der Gewässer in Deutschland.  Eine wichtige Rolle spielt dabei die landwirtschaftliche Nutzung allein schon wegen ihres hohen Anteils an der Flächennutzung. Insbesondere die Einträge der Nährstoffe Stickstoff  und Phosphor sowie von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PSM) inklusive deren Metaboliten standen in den letzten Jahren immer wieder im Fokus der Diskussion. Dabei betrafen die daraus resultierenden Belastungen sowohl das Grundwasser (Stickstoff, PSM) als auch die oberirdischen Gewässer (Phosphor, PSM). Weitere anorganische und organische Stoffe können über den direkten Eintrag der Erosion in die Gewässer gelangen und werden ebenfalls in diesem Themenband behandelt.

Hohe Nitratkonzentrationen stellen die Hauptbelastung für das Grundwasser in Deutschland dar und hängen überwiegend mit hohen Stickstoffüberschüssen aus der Landwirtschaft zusammen. Nitratreduktionsprozesse können zu einer Minderung der Konzentrationen beitragen und sind häufig anhand vorhandener Grund- und Rohwasserwasseranalysen zu identifizieren. Allerdings ist das Nitratabbaupotenzial in Form von Kohlenstoff- und Schwefelgehalten in den Grundwasserleitern endlich.

Wie die „Lebensdauer“ des Nitratabbaus möglichst realistisch abgeschätzt werden kann und welchen Grenzen Aussagen zum Nitratbabbau unterliegen, wird in verständlicher Form in der im März 2015 erschienenen  DVGW Wasser-Information 85 „Stickstoffumsatz im Grundwasser“ beschrieben. Sie ist auch als gleichnamiger DWA-Themenband T2/2015 erschienen.

Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen hat in Brüssel sein  Sondergutachten "Stickstoff: Lösungsstrategien für ein drängendes Umweltproblem" vorgestellt. Er fordert darin eine nationale Stickstoffstrategie.

Im Rahmen der diesjährigen Green Week hat der SRU die Inhalte des zu Jahresbeginn 2015 veröffentlichten Sondergutachtens am 3. Juni 2015 in Brüssel vor rund 60 Teilnehmern vorgestellt.
Der SRU betont, dass hohe Einträge von Stickstoffverbindungen eines der großen ungelösten Umweltprobleme unserer Zeit sind. So belasten Stickstoffverbindungen wie beispielsweise Stickstoffoxide und Ammoniak die Umwelt und Gesundheit auf vielfältige und komplexe Weise:

  • Stickstoffeinträge tragen durch Eutrophierung und Versauerung zum Verlust von Biodiversität bei
  • Stickstoffoxide in der Luft schädigen direkt die menschliche Gesundheit, bilden gemeinsam mit Ammoniak gesundheitsschädlichen Feinstaub und fördern die Bildung von bodennahem Ozon
  • Nitrat im Trinkwasser und in Nahrungsmitteln belastet die menschliche Gesundheit, bei Nitrosaminen besteht der Verdacht auf kanzerogene Wirkungen
  • Lachgas schädigt die Ozonschicht und trägt zum Klimawandel bei

Einträge aus der Landwirtschaft reduzieren

Die Landwirtschaft ist nach Auffassung des SRU der größte Emittent von Stickstoffverbindungen und sollte bei der Emissionsminderung eine Schlüsselrolle spielen. Das Minderungspotenzial in diesem Sektor wird nach wie vor als enorm eingestuft. Bestehende ordnungsrechtliche Instrumentarien müssen – so der SRU -  deutlich nachgeschärft und der Vollzug verbessert werden. Zu den weiteren Forderungen des SRU zählen:

  • EU-Agrarpolitik weiter reformieren und ambitioniert umsetzen: Die Ergebnisse der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik sind aus Sicht von Umwelt- und Naturschutz ernüchternd. Die ökologischen Anforderungen bei Agrarsubventionen sind - auch mit Unterstützung der deutschen Bundesregierung - im Verlauf der Verhandlungen abgeschwächt worden. Spielräume für eine ökologisch vorteilhafte Umsetzung in Deutschland wurden nicht genutzt. Bei der Halbzeitüberprüfung 2017 sollte dringend nachgebessert werden. Der SRU plädiert grundsätzlich dafür, dass öffentliche Gelder nur noch für öffentliche Güter ausgegeben werden. Die Mittel für Agrarumweltprogramme müssen deutlich aufgestockt werden. Die mit den Agrarsubventionen verknüpften Umweltauflagen sollten zudem verschärft werden. Prioritär sind das Verbot von Grünlandumbruch, ambitionierte Vorgaben für ökologische Vorrangflächen und die Anbaudiversifizierung.
  • Die Düngeverordnung reformieren und stringent vollziehen: Die Düngeverordnung ist ein zentrales Instrument für die Minderung von Stickstoffeinträgen. Nur eine weitreichende Reform kann dazu beitragen, dass die Umweltqualitätsziele für Oberflächengewässer, Grundwasser, Luft und Biodiversität erreicht werden. Bei der derzeit diskutierten Reform der Düngeverordnung sind eine verbindliche Düngeplanung, die Einbeziehung aller organischen Düngemittel (insbesondere der gesamten Gärreste aus Biogasanlagen) in die Ausbringungsobergrenzen, strengere Anforderungen an die Ausbringungstechnik, die Erstellung eines Nährstoffvergleichs nach der Methode der Hoftorbilanz und strengere Kontrollen und Sanktionen für einen besseren Vollzug der Vorgaben von besonderer Bedeutung. Es sollten die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, verfügbare Daten von landwirtschaftlichen Betrieben zusammenzuführen und im Vollzug zu verwenden. Dies würde den Behörden die Kontrolle und das Monitoring erheblich erleichtern.
  • Ordnungsrechtliche Maßnahmen in den Bundesländern ergreifen: Zusätzlich zur Reform der Düngeverordnung sind weitere Anstrengungen in der Landwirtschaft erforderlich, um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Die bisherigen freiwilligen Maßnahmen (Agrarumweltmaßnahmen und landwirtschaftliche Beratung) reichen nicht aus. Deshalb sollten die Bundesländer in stärkerem Maße verpflichtende Maßnahmen ergreifen (z. B. Ausweisung von Wasserschutzgebieten), auch um dem Verursacherprinzip besser gerecht zu werden.
  • Stickstoffüberschussabgabe einführen: Der Reduktionsbedarf ist so groß, dass zusätzlich zur beschriebenen Verschärfung des Ordnungsrechts eine Abgabe eingeführt werden sollte, die am Stickstoffüberschuss des individuellen Betriebs ansetzt. Ein solches ökonomisches Instrument schafft Anreize, das Gesamtemissionsniveau kosteneffizient über ordnungsrechtliche Anforderungen hinaus zu senken. Die eingenommenen Mittel sollten nach Deckung der administrativen Kosten in den landwirtschaftlichen Sektor zurückfließen (z. B. in Form von Beratungsangeboten, Förderung von technischen Maßnahmen zur Emissionsminderung oder von Managementmaßnahmen in sensiblen Naturräumen).
  • Vorgaben räumlich differenzieren: Verschärfte Vorgaben werden zu einem verstärkten Transport von Wirtschaftsdünger führen. Dies ist zu begrüßen, wenn dadurch Mineraldünger sinnvoll ersetzt wird. Selbst dann wird es jedoch vermutlich zu einem Anstieg der Überschüsse in der aufnehmenden Region kommen, da Wirtschaftsdünger eine geringere Düngeeffizienz aufweist. In manchen Regionen führen aber höhere Überschüsse wegen ungünstiger Standorteigenschaften oder der Nähe zu empfindlichen Ökosystemen zu einem größeren Schaden als in der Ursprungsregion. Dem muss durch schärfere Vorgaben in den aufnehmenden Regionen entgegengewirkt werden.
  • Den Begriff der „guten fachlichen Praxis" anspruchsvoller ausgestalten: Die gute fachliche Praxis beschreibt das von Landwirten zwingend und ohne Entschädigung einzuhaltende Schutzniveau. Der SRU empfiehlt, die mit der guten fachlichen Praxis verbundenen gesetzlichen Pflichten zu präzisieren, Durchsetzungsmechanismen für die Verwaltung zu formulieren und Standards zu verschärfen (z. B. im Hinblick auf die verlustarme Ausbringung von Gülle).
  • Anforderungen an Tierhaltungsanlagen verschärfen: Tierhaltungsanlagen sind besonders relevant für die Belastung der Ökosysteme mit Ammoniak. Im Rahmen der Novellierung der TA Luft sollten klare und anspruchsvolle Vorgaben für Tierhaltungsanlagen geschaffen werden. Dabei sollte für alle zwangsbelüfteten Schweinemastanlagen eine Abluftreinigung vorgeschrieben werden, mit Übergangfristen und, wo erforderlich, Einzelfallprüfungen für bestehende Stallbauten. Bei Geflügelbetrieben muss der Stand der Technik für Abluftreinigungsanlagen weiterentwickelt werden. Für kleinere Anlagen, die nicht unter die TA Luft fallen, sollten Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb formuliert werden.

Eine nationale Stickstoffstrategie erarbeiten

Der SRU empfiehlt der Bundesregierung, zusammen mit den Bundesländern eine nationale Stickstoff-Strategie zu erarbeiten. Eine solche Strategie bietet wichtige Ansatzpunkte, um die genannten politisch-institutionellen Probleme zu lösen: Sie kann eine politische Agenda setzen, ein Forum für politische und gesellschaftliche Diskussionsprozesse schaffen, einen übergeordneten Begründungsrahmen für politische Handlungsprogramme liefern und breit getragene Politikziele formulieren. Damit dient eine nationale Stickstoffstrategie als Basis für die Kooperation zwischen verschiedenen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Die Strategie sollte zudem enge Bezüge zur Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und zur Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt herstellen. Sie kann außerdem einen Beitrag dazu leisten, die Ziele des 7. Umweltaktionsprogramms der EU umzusetzen und langfristig neue Impulse für die europäische Umweltpolitik zu setzen.

Die nationale Stickstoffstrategie sollte folgende Elemente beinhalten:

  • Stickstoffrelevante Ziele sollten gebündelt und das Zielsystem weiterentwickelt werden. Als Leitgröße sollte ein übergeordnetes Ziel für den noch akzeptablen Gesamteintrag von reaktivem Stickstoff in die Umwelt in Deutschland definiert werden. Dieses übergeordnete Ziel sollte sich an der Belastbarkeit der Ökosysteme orientieren und in einem interaktiven Prozess unter Beteiligung von Wissenschaft und gesellschaftlichen Gruppen festgelegt werden. Basis dieses Prozesses sollte eine medienübergreifende Modellierung der Einträge und Wirkungen reaktiver Stickstoffverbindungen sein. Das übergeordnete Ziel sollte mit Zielen für den Stickstoffeinsatz in der Landwirtschaft und für Stickstoffemissionen aus dem Verkehrs- und Energiesektor untersetzt werden.
  • Die Stickstoffstrategie sollte bestehende Maßnahmen und Regelungen zur Stickstoffminderung zusammenführen und den darüber hinausgehenden mittel- und langfristigen Handlungsbedarf identifizieren.
  • Die Strategie sollte durch ein ambitioniertes Maßnahmenprogramm unterlegt und im Rahmen eines regelmäßigen Monitorings überprüft werden
  • Die nationale Stickstoffstrategie sollte politisch hochrangig verankert sein, mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet werden und auf enger Kooperation mit den Bundesländern und gesellschaftlichen Akteuren basieren.
  • Als ersten Schritt hin zu einer integrierten Stickstoffstrategie sollte die Stickstoffproblematik einen Schwerpunktbereich im nationalen Umweltprogramm 2030 bilden.

Der DVGW hat sich verschiedentlich zur Stickstoffthematik geäußert – jüngst im Kontext mit der Novellierung der Düngeverordnung.

So hatte das BMEL am 18.12.2014 den Entwurf für eine Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen vorgelegt. Damit wird es nun ernst mit der lange erwarteten und auch von der Europäischen Kommission im laufenden Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie dringend angemahnten Novellierung der Düngeverordnung. Um mit der Düngeverordnung die Voraussetzungen für eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung und die Erreichung der Umweltziele der EG-Nitratrichtlinie zu schaffen, sieht der DVGW allerdings in vielen Regelungsbereichen des Entwurfs größeren Anpassungsbedarf:

  • umfassende, nachvollziehbare und dokumentierte Berücksichtigung aller anfallenden pflanzenbedarfs- und umweltrelevanten N- und P-Flüsse ohne Herausrechnen umweltrelevanter N- und P-Verluste (§§ 8 und 9). Eine Voraussetzung hierfür ist die Einführung der Brutto-Hoftorbilanz als Basis für Nährstoffvergleiche und deren Bewertung.
  • Orientierung der Obergrenzen für die organische Stickstoffdüngung an deren N-Effizienz ohne Ausnahmen (§ 6)
  • an Pflanzenbedarf und Vegetationszeiträume angepasste Sperrfristen (§ 6 Absätze 7 und 8)
  • größere und vollzugsfähige Abstandsregelungen zu oberirdischen Gewässern (§ 5)
  • angemessene Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger einschließlich Gärrückstände (§ 12)
  • standortspezifische Düngebedarfsermittlung ohne unsachgemäße bzw. nicht nachvollziehbare Hochrechnung der Bedarfsmengen (§§ 3 und 4 sowie Anlage 4)
  • Orientierung der Phosphatdüngung am Versorgungszustand der Böden (§ 9 Absatz 3) mit Absenkung der P-Gehalte hoch und sehr hoch versorgter Böden auf die Gehaltsklasse C (Erhaltungsdüngung)

Diese Anpassungen sind durch die Ergänzung der Liste der Ordnungswidrigkeitstatbestände zu flankieren, um das Überschreiten der Obergrenzen für die organische Stickstoffdüngung und des Kontrollwertes des zulässigen Stickstoffüberschusses zu verhindern (§ 14). Des Weiteren muss die Länderöffnungsklausel den Ländern zusätzliche Möglichkeiten bieten, in Gebieten, in denen die o. g. Regelungen nicht zur Erreichung der Umweltziele ausreichen, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen (§ 13).
Die Vorschläge des DVGW basieren u.a. auf den langjährigen Erfahrungen aus dem kooperativen Gewässerschutz von Landwirtschaft und Wasserwirtschaft im Rahmen der Bewirtschaftung der Gewässerressourcen für die Trinkwasserversorgung.

Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) gehört zu den ersten Institutionen wissenschaftlicher Politikberatung für die deutsche Umweltpolitik. Er wurde im Jahr 1972 von der Bundesregierung eingerichtet.
Besondere Merkmale des SRU sind seine Interdisziplinarität und seine fachliche Unabhängigkeit. Er besteht aus sieben Professorinnen und Professoren mit besonderer Umweltexpertise, die unterschiedliche Fachdisziplinen vertreten. Diese werden von der Bundesregierung für vier Jahre ernannt.

Das BMEL hat am 18.12.2014 den Entwurf für einer Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen vorgelegt. Damit wird es nun ernst mit der lange erwarteten und auch von der Europäischen Kommission im laufenden Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie dringend angemahnten Novellierung der Düngeverordnung. Um mit der Düngeverordnung die Voraussetzungen für eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung und die Erreichung der Umweltziele der EG-Nitratrichtlinie zu schaffen, sieht der DVGW allerdings in vielen Regelungsbereichen des Entwurfs größeren Anpassungsbedarf:

  • umfassende, nachvollziehbare und dokumentierte Berücksichtigung aller anfallenden pflanzenbedarfs- und umweltrelevanten N- und P-Flüsse ohne Herausrechnen umweltrelevanter N- und P-Verluste (§§ 8 und 9). Eine Voraussetzung hierfür ist die Einführung der Brutto-Hoftorbilanz als Basis für Nährstoffvergleiche und deren Bewertung
  • Orientierung der Obergrenzen für die organische Stickstoffdüngung an deren N-Effizienz ohne Ausnahmen (§ 6)
  • an Pflanzenbedarf und Vegetationszeiträume angepasste Sperrfristen (§ 6 Absätze 7 und 8)
  • größere und vollzugsfähige Abstandsregelungen zu oberirdischen Gewässern (§ 5)
  • angemessene Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger einschließlich Gärrückstände (§ 12)
  • standortspezifische Düngebedarfsermittlung ohne unsachgemäße bzw. nicht nachvollziehbare Hochrechnung der Bedarfsmengen (§§ 3 und 4 sowie Anlage 4)
  • Orientierung der Phosphatdüngung am Versorgungszustand der Böden (§ 9 Absatz 3) mit Absenkung der P-Gehalte hoch und sehr hoch versorgter Böden auf die Gehaltsklasse C (Erhaltungsdüngung)

Diese Anpassungen sind durch die Ergänzung der Liste der Ordnungswidrigkeitstatbestände zu flankieren, um das Überschreiten der Obergrenzen für die organische Stickstoffdüngung und des Kontrollwertes des zulässigen Stickstoffüberschusses zu verhindern (§ 14). Des Weiteren muss die Länderöffnungsklausel den Ländern zusätzliche Möglichkeiten bieten, in Gebieten, in denen die o. g. Regelungen nicht zur Erreichung der Umweltziele ausreichen, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen (§ 13).

Die Vorschläge des DVGW basieren u.a. auf den langjährigen Erfahrungen aus dem kooperativen Gewässerschutz von Landwirtschaft und Wasserwirtschaft im Rahmen der Bewirtschaftung der Gewässerressourcen für die Trinkwasserversorgung.

Der DVGW und die Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK) haben im Juli 2009 einen gemeinsamen Standpunkt zur "Kompostausbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen aus Sicht des Gewässerschutzes" abgestimmt.

Mit dem Einsatz von Kompost können aus Sicht des Gewässerschutzes Gefährdungen verbunden sein. Dies betrifft bspw.

  • die unabhängig vom Pflanzenbedarf und der Nährstoffaufnahme mögliche Freisetzung von Stickstoff aus der Mineralisation der organischen Substanz
  • den Eintrag von bekannten und unbekannten Schadstoffen oder
  • mikrobiologische Einträge (z.B. Viren, Parasiten), da die Hygienisierung im Sinne der Bioabfallverordnung nur eine Keimzahlreduzierung, aber keine Sterilisierung bewirkt.

Bei der Ausbringung von Komposten in Trinkwasserschutz- und Wassergewinnungsgebieten ist die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete angemessen zu berücksichtigen. Die Anwendung von Komposten kann dabei nur als Einzelfallentscheidung in Abstimmung mit allen Beteiligten auf der Basis der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen erfolgen.

Aus Vorsorgegründen und zur Minimierung von Risiken aufgrund unbekannter Spurrenstoffe haben DVGW und BGK vereinbart die Ausgangsmaterialien zur Kompostierung auf weitgehend unbedenkliches pflanzliches Material wie Garten- und Parkabfälle zu beschränken. Komposte aus diesen Ausgangsmaterialien sind für den Einsatz nach Einzelfallprüfung u. a. Standort- und Bedarfsanalyse in der Schutzzone II geeignet. Komposte, die neben Garten- und Parkabfällen auch Bioabfälle aus der getrennten Erfassung (Biotonne) enthalten, können in der Schutzzone III eingesetzt werden.

Die Bundesgütegemeinschaft Kompost wird jene Komposte, die für den Einsatz in Wasserschutzgebieten geeignet sind in den Prüfzeugnissen mit "geeignet für WSZ III bzw. WSZ II" ausweisen.

Den Volltext des Gemeinsamen Standpunktes "Kompost" finden Sie hier:

Positionspapiere, Gemeinsame Standpunkte und Stellungnahmen zum Gewässerschutz
DVGW fordert umfassendes Aufbringungsverbot in Wasserschutzgebieten

Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag auf ein Ende der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung bei gleichzeitiger Phosphorrückgewinnung festgelegt. Das BMUB hat am 31.8.2015 einen Verordnungsentwurf vorgelegt, mit dem dieses Ziel in die Tat umgesetzt werden soll.

In seiner Stellungnahme vom 9.10.2015 begrüßt der DVGW den Entwurf, fordert aber unter anderem den vollständigen Verzicht auf die bodenbezogene Klärschlammverwertung in Wasserschutzgebieten, einschließlich Schutzzone III.  

Der DVGW hat am 19. Juni 2015 zum Entwurf einer novellierten Oberflächengewässerverordnung (OGewV) Stellung genommen. Die OGewV definiert Vorgehensweise, Beurteilungskriterien und Umweltqualitätsnormen für die Bewertung des Zustands der Oberflächengewässer gemäß WHG.

Positiv hervorzuheben ist die Ergänzung der Liste prioritärer Stoffe um wichtige Stoffe und die Einführung der Beobachtungsliste – auch wenn einige aus Sicht der Trinkwasserversorgung besonders relevante Stoffe weiterhin nicht berücksichtigt werden.

Der DVGW kritisiert die Streichung der Umweltqualitätsnorm für Nitrat, das Fehlen von Arzneimittelwirkstoffen bei den flussgebietsspezifischen Schadstoffen und die mangelnde Konkretisierung von Anforderungen für Gewässer, die der Trinkwassergewinnung dienen. 

Ihr Ansprechpartner
Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Thema Düngemittel und Nitrat haben.
Dr. Daniel Petry
Hauptgeschäftsstelle / Wasserversorgung

Telefon+49 228 91 88-856