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Geschäftsordnung zur Anerkennung von Kursstätten (Bildungsverbund)
bedarf der vorherigen Anhörung der Kurs-stätte; dabei ist dieser Kursstätte Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb ei-ner angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, zu geben. Die [...] der vorherigen Anhörung der…