Wie Sie beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln die Kunden rechtlich einwandfrei zufriedenstellen und die Umwelt schonen
Kunden suchen eine einfache und effektive Möglichkeit, Wege, Garageneinfahrten, Terrassen bzw. Gewerbeflächen unkrautfrei zu halten. Hier tragen Sie als sachkundiger Verkäufer Verantwortung. Nutzen Sie Ihre Fachkompetenz.
Als Verkäufer müssen Sie bei Ihrem Kundengespräch auf die gesetzlichen Anforderungen hinweisen. Das kann im Einzelfall bedeuten, ein Pflanzenschutzmittel nicht abzugeben, wenn aus dem Kundengespräch eine unzulässige Anwendung erkennbar ist. Auch eine falsche Beratung kann zu einer Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen führen.
Unser Informationsangebot soll Sie bei Ihrer Arbeit unterstützen.
Dann müssen Sie vorher eine Meldung gemäß § 24 PflSchG beim zuständigen Pflanzenschutzdienst abgeben. Unten auf der Seite finden Sie bei den weiterführenden Links das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Dort sind die zuständigen Stellen für die Anzeige der Verkaufstätigkeit und weitere Informationen über gesetzliche Anforderungen beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln aufgelistet.
Beachten Sie, dass Ihre Verkäufer die notwendige Sachkunde im Pflanzenschutz besitzen. Dafür müssen sie über den Sachkundenachweis für Abgeber im Scheckkartenformat verfügen. Die Beantragung des Sachkundenachweises kann online erfolgen.
Zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung für den Einzelhandel gibt es verschiedene Lernprogramme. Eine Bestellung per Internet ist möglich unter anderem beim Industrieverband Agrar e.V. (IVA) („Sachkundenachweis Lernprogramm“, Broschüre).
Wer Seminare zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung im Pflanzenschutz anbietet, erfahren Sie beim Pflanzenschutzdienst Ihres Bundeslandes.
Grundsätzlich gilt: Es dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel verkauft werden, sowie solche, deren Zulassung bis zu 6 Monate abgelaufen ist (Abverkaufsfrist). Der Händler darf an Nichtsachkundige, also Privatkunden, nur Mittel abgeben, die für den Einsatz im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind ("Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig"). Eine Online-Datenbank der zugelassenen Mittel und abgelaufener Mittel mit Angabe der Abverkaufs- und Aufbrauchsfristen ("Übersichtsliste") finden Sie auf den Seiten des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Verstöße gegen die geltenden Regelungen werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet.
Das Pflanzenschutzgesetz schreibt in § 23 vor, dass die Mittel nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden dürfen, sondern nur von sachkundigen Verkäufern im Anschluss an ein Beratungsgespräch.
Pflanzenschutzmittel müssen so aufbewahrt werden, dass der Zugriff durch Unbefugte ausgeschlossen wird (z.B. durch verschlossene Aufbewahrungsschränke).
Wie PSM korrekt gelagert und aufbewahrt werden, erklärt u.a. ausführlich auch der Leitfaden des DRV „Lagerung und Abgabe von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Gebinden“
Im Rahmen des Verkaufsgespräches muss auf Verbote und Beschränkungen hingewiesen werden. Ein Verkaufsgespräch zur Unkrautentfernung im Haus- und Kleingartenbereich sollte nach folgendem Schema erfolgen:
Da Ausnahmegenehmigungen für den Haus- und Kleingartenbereich nicht ausgestellt werden, gelten sie nur für gewerbliche und kommunale Kunden.
Weitere Informationen zum Anwendungsverbot auf befestigten Flächen und Flächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, finden Sie in einer länderübergreifend abgestimmten Leitlinie (s. "Die juristischen Texte").
Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender dürfen nur
abgegeben werden.
Ausnahmegenehmigungen gelten ausschließlich für gewerbliche und kommunale Kunden, deren Sachkunde im Pflanzenschutz für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durch einen entsprechenden Sachkundenachweis belegt ist. Ausgestellt wird ein solcher Nachweis von der für das jeweilige Bundesland zuständigen Pflanzenschutzbehörde.
Eine Zusammenfassung der Bestimmungen steht auf der Webseite des BVL.
Dass Sie Ihrer gesetzlichen Unterrichtungspflicht vor dem Verkauf eines Pflanzenschutzmittels nachgekommen sind, können Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit für mögliche Kontrollen dokumentieren.
Wir empfehlen Ihnen, auf dem Lieferschein oder Kassenzettel folgenden Text routinemäßig abzudrucken:
„Dieses Pflanzenschutzmittel ist zur Anwendung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen vorgesehen. Ein Einsatz auf sonstigen Freilandflächen („Nichtkulturland“, insbesondere befestigte Wege und Plätze bzw. Flächen für die Allgemeinheit) ist ohne Genehmigung nicht erlaubt.“
Internet- und Versandhändler können ergänzend zu der Informationspflicht über das spezifische Pflanzenschutzmittel dem Käufer allgemeine Kundeninformationen über den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln zukommen lassen. Auf der Homepage des BVL kann unter "Online- und Versandhandel" ein "Käuferinformationsblatt über die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Versand- und Internethandel" heruntergeladen werden.
Wir fassen zusammen: Folgende Regelungen aus dem Pflanzenschutzgesetz und der Pflanzenschutzanwendungsverordnung haben für den Handel eine besondere Bedeutung:
Die Einhaltung dieser und der unten stehenden Abgabevorschriften wird regelmäßig von den Pflanzenschutzdiensten der Länder überprüft. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Eine vollständige Auflistung aller Verordnungen, Gesetze, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zum Thema Pflanzenschutzmittel1 findet sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
1Verordnungen des Europäischen Rates sind für die Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes, europäisches Recht. Richtlinien des Europäischen Rates müssen in nationale Gesetze umgesetzt werden. Gesetze in Deutschland werden von Bundestag und Bundesrat beschlossen und sind bindend. Verordnungen in Deutschland sind bindende Ausführungen von Gesetzen oder Gesetzesteilen. Für Richtlinien in Deutschland gibt es keine klare Definition.
Amtliche Auskunftsstellen für Pflanzenschutz der Länder (Pflanzenschutzdienste)
Adressen nach Bundesland geordnet; zuständig für Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Gesetzes- und Verordnungstexte zu Pflanzenschutzmitteln, Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel.
Sachkundenachweis online
Antragstellung bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes
Deutscher Raiffeisenverband e.V.
Informationsmaterialien zur Lagerung zur Abgabe von Gefahrstoffen
Industrieverband Agrar e.V.
Informationen u.a. zur richtigen Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln im Haus- und Kleingartenbereich; Lernprogramme für den Sachkundenachweis
Landwirtschaftskammer NRW
Umfangreiches Informationsangebot für den Hobbygärtner.
Themen u.a.: Was hilft gegen Schädlinge im Garten?
Wir stellen Ihnen vielfältige Möglichkeiten vor, befestigte Flächen ohne den Einsatz chemischer Mittel unkrautfrei zu halten. Erfahren Sie außerdem mehr über den richtigen Umgang mit chemischen Pflanzenschutzmitteln und die rechtlichen Voraussetzungen.