
Technische Klarstellung zur Benutzung von UV-Geräten in der öffentlichen Wasserversorgung
Allgemeine Hinweise, Technische Regeln, Prüfnormen, Zertifikate und Prüfungen, Typschilder, EU-RoHS-Richtlinie
In der Trinkwasserversorgung dürfen laut der „Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“ gemäß Trinkwasserverordnung vom Umweltbundesamt ausschließlich UV-Geräte eingesetzt werden, deren Desinfektionswirksamkeit und Trinkwassereignung im Rahmen einer Baumusterprüfung (Typprüfung) nachgewiesen wurden.
Ein Hersteller reicht dazu ein für die Serienfertigung repräsentatives Baumuster jedes zu prüfenden UV-Gerätetyps bei einem für die entsprechende Prüfgrundlage akkreditierten Prüflabor ein. (Der Erstkontakt muss durch eine Zertifizierungsstelle hergestellt werden.) Die Baumusterprüfung (Typprüfung) erfolgt anhand der jeweils aktuell gültigen Prüfgrundlagen (z. B. DIN 19294-1 oder DIN 19294-2). Dabei wird die Einhaltung baulicher Merkmale und die Trinkwassereignung der wasserberührten Komponenten des UV-Gerätes untersucht. Ebenso werden die für die Überwachung und Erzeugung der UV-Strahlung wesentlichen Bauteile (Geräteradiometer, UV-Lampen und Lampenbetriebsgeräte) charakterisiert. Zentraler Bestandteil jeder Baumusterprüfung (Typprüfung) ist zudem die biodosimetrische Ermittlung der Desinfektionswirksamkeit des UV-Gerätes. Dabei wird die Inaktivierungsrate eines Testorganismus mit bekannter UV-Empfindlichkeit bei unterschiedlichen Wasserdurchflüssen, Bestrahlungsstärken und Wasserbeschaffenheiten (Variation der UV-Transmission des Testwassers) bestimmt. Auf Basis dieser Daten werden die Eignungs- und Betriebskennwerte des UV-Gerätes ermittelt, für die eine reduktionsäquivalente Fluenz von mindestens 400 J/m² (bezogen auf den Organismus Bacillus subtilis und eine Wellenlänge von 254 nm) einzuhalten ist.
Die Ergebnisse der Baumusterprüfung (Typprüfung) werden in einem Prüfbericht durch das Prüflabor dokumentiert. Eine hygienische Eignung der Materialien, welche im Kontakt mit dem Trinkwasser stehen, müssen durch eine Konformitätsbestätigung Hygiene nachgewiesen werden. Auf Grundlage dieser Dokumente erfolgt die Ausstellung eines Baumusterprüfzertifikates (Typprüfzertifikates) durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer. Das Zertifikat enthält Angaben zu den angewendeten Prüfgrundlagen und den wesentlichen technischen Daten des betreffenden UV-Gerätetyps. Außerdem sind die einzuhaltenden Eignungs- und Betriebskennwerte, bestehend aus maximalem Wasserdurchfluss und UV-Transmission bzw. einzuhaltender Mindestbestrahlungsstärke, im Zertifikat angegeben.
Das Inverkehrbringen eines UV-Gerätes in der öffentlichen Wasserversorgung ist in Deutschland nur mit einem gültigen Baumusterprüfzertifikat (Typprüfzertifikat) eines akkreditierten Branchenzertifizierers zulässig. Wiederkehrende Geräteprüfungen von eingebauten UV-Geräten sind nicht erforderlich. Auch bei Auslaufen der Gültigkeit des betreffenden Baumusterprüfzertifikates (Typprüfzertifikates) können zuvor eingebaute UV-Geräte weiter betrieben werden, wenn diese weiterhin den Anforderungen der „Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“ genügen.
Mit der Veröffentlichung der Prüfnormen für UV-Desinfektionsgeräte mit UV-Mitteldrucklampen, DIN 19294-2:2026-04 und DIN 19294-4:2026-04, wurden die DVGW-Arbeitsblätter W 294-2 und W 294-3, nachdem bereits 2020 DIN 19294-1 und DIN 19294-3 erschienen sind, vollständig ersetzt.
Entsprechend dem nachfolgenden Überblick sind die bisherigen Dokumente für die jeweilige Lampentechnologie auf mehrere Technische Regeln verteilt worden.
| DVGW-Arbeitsblattreihe W 294 (2006), UV-Geräte zur Desinfektion in der Wasserversorgung | Neufassung als... | ||
| Teil 1 | Anforderungen an Beschaffenheit, Funktion und Betrieb | Neuer Name: Planung, Betrieb und Überwachung von UV-Anlagen | Weißdruck von DVGW Enthält keine Anforderungen an UV-Geräte mehr! |
| Teil 2 | Prüfung von Beschaffenheit, Funktion u. Desinfektionswirksamkeit | UV-Niederdruckgeräte (siehe Übergangsregelung) | Norm (Weißdruck) als DIN 19294-1:2020-08 auch auf Englisch verfügbar |
| UV-Mitteldruckgeräte s. Übergangsregelung | Norm (Weißdruck) als DIN 19294-2:2026-04 | ||
| Teil 3 | Referenzradiometer | UV-Niederdruckgeräte | Norm (Weißdruck) als DIN 19294-3:2020-08 auch auf Englisch verfügbar |
| UV-Mitteldruckgeräte | Norm (Weißdruck) als DIN 19294-4:2026-04 | ||
| Bislang keine Technische Regel | UV-C-LED-Geräte | DIN 19294-5 und DIN 19294-6 in Erarbeitung |
Im Zuge der Aktualisierung der DVGW-Arbeitsblätter von 2006 wurden teilweise umfangreiche Anpassungen vorgenommen, um den derzeitigen Stand der Technik darzustellen.
Im Folgenden eine Aufzählung der wichtigsten Änderungen von den DVGW-Arbeitsblättern zu den jeweiligen DIN-Prüfnormen.
DIN 19294-1:2020-08 – Geräte mit UV-Niederdrucklampen – Anforderungen und Prüfung
DIN 19294-2:2026-04 – Geräte mit UV-Mitteldrucklampen – Anforderungen und Prüfung
DIN 19294-3:2020-08 – Referenzradiometer für Geräte mit UV-Niederdrucklampen – Anforderungen und Prüfung
DIN 19294-4:2026-04 – Referenzradiometer für Geräte mit UV-Mitteldrucklampen – Anforderungen und Prüfung
Für UV-Desinfektionsgeräte mit UV-C-LEDs gibt es keine Prüfgrundlage, die auf der „Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“ aufgenommen wurde. Daher sind sie bislang nicht für die öffentliche Wasserversorgung zugelassen.
Die Baumusterprüfung (Typprüfung) besteht aus zwei Teilen: der Technischen Prüfung und der Prüfung der Desinfektionswirksamkeit. Bei der Technischen Prüfung werden nachfolgende Punkte geprüft:
In der Prüfung der Desinfektionswirksamkeit werden der Eignungsbereich und der Betriebsbereich des jeweiligen UV-Desinfektionsgerätes festgelegt. Die daraus resultierenden Betriebs- und Eignungsdiagramme werden von dem Prüflabor anhand der mikrobiologischen Wirksamkeitstests erstellt. Die Kennlinien für Dimensionierung und späteren Betrieb sind Ergebnis der Prüfung.
Überwachungsprüfung (Fremdüberwachung): Um die korrekte Fertigung des zertifizierten Prüfmusters sicher zu stellen, ist alle zwei Jahre vor Ort beim Hersteller eine Fremdüberwachung durchzuführen. Aufwändigere Prüfungen an Komponenten sind teilweise in anderen Zeiträumen bei den Prüflaboratorien durchzuführen.
Ergänzungsprüfung: Änderungen am bei der Baumusterprüfung (Typprüfung) eingereichten Prüfmuster müssen dem Zertifizierer im Voraus angezeigt werden. Je nach Umfang der Änderung können neue Teilprüfungen, wie z.B. für UV-Lampen, notwendig sein, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten. Informationen hierzu finden Sie in den Geschäftsordnungen oder AGB der Zertifizierer.
Deutschland, Österreich und die Schweiz weisen seit der Veröffentlichung von DIN 19294-1:2020-08 und ÖNORM M 5873-1:2020-01-01 ein gleichlautendes Typenschild für UV-Desinfektionsgeräte auf.
Die EU-RoHS-Richtlinie 2011/65/EU („Restriction of Hazardous Substances“, dt. Beschränkung gefährlicher Stoff) reguliert die Inverkehrbringung von Gefahrstoffen in elektronischen Geräten innerhalb der EU. Dazu gehören unter anderem Blei, Quecksilber, Cadmium und Chrom(VI). Alle in Deutschland verwendeten UV-Niederdruck- sowie UV-Mitteldrucklampen enthalten Quecksilber. Bei der Technologie der sogenannten Gasentladungslampen wird die Eigenschaft ausgenutzt, dass Quecksilber bei Anregung desinfizierende UV-C-Strahlung emittiert (Inaktivierung von Mikroorganismen).
Gemäß EU-RoHS-Richtlinie sind Gasentladungslampen bereits prinzipiell in der EU verboten, es existieren jedoch zeitlich befristete Ausnahmeregelungen im Anhang III dieser Richtlinie. UV-Niederdrucklampen mit bis zu 15 mg Quecksilber sind nach Anhang III, 4(a)-I und UV-Mitteldrucklampen sind nach Anhang III, 4(f)-IV weiterhin zugelassen. Sollten bis zum 24. August 2025 keine Anträge auf Verlängerung gestellt worden sein, laufen beide Ausnahmegenehmigungen am 30. Juni 2027. Falls dieser Fall eintreten sollte, dürfen diese Gasentladungslampentypen nicht mehr innerhalb der EU gehandelt werden. Der DVGW e. V. äußerte in der Vergangenheit bereits die Kritik, dass der Quecksilbergehalt in UV-Niederdrucklampen pro Lampe festgelegt und nicht an die Lampenleistung gekoppelt wurde.
Innerhalb der Wasserbranche hielt sich lange Zeit das Missverständnis, dass UV-Geräte und deren einzelnen UV-Lampen als ortsfeste Großanlagen von der RoHS ausgeschlossen seien. Die Voraussetzungen für ortsfeste Großanlagen sind in dem „FAQ key guidance document – RoHS“-Dokument auf der Internetseite der Europäischen Kommission aufgeführt.
Zum aktuellen Zeitpunkt weisen UV-C-LEDs – als zukünftige Alternativtechnologie – eine geringere Leistungsdichte als UV-Niederdruck- sowie UV-Mitteldrucklampen aus. Des Weiteren liegt eine andere Strahlungsgeometrie als bei Quecksilberdampflampen vor, die ein abweichendes Design des Reaktors bedingen. Ein Retrofitting, wie es bei konventionellen Raumbeleuchtungslampen der Fall war, ist daher nicht möglich (siehe Abschlussbericht DINoLED). Die Technologie und insbesondere die Effizienz der UV-C-LEDs hat in den vergangenen zehn Jahren deutliche Fortschritte gemacht. Der DVGW e. V. setzt sich dafür ein, dass mittelfristig zertifizierte UV-C-LED-Desinfektionsgeräte auf dem deutschen Markt zur Anwendung im Wasserwerk zur Verfügung stehen.