Der DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Josef-Wirmer-Straße 1-3, 53123 Bonn (nachfolgend: DVGW), verfolgt satzungsgemäß den Zweck, das Gas- und Wasserfach in technischer und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Hygiene zu fördern.
Der Adressat/die Adressatin dieses Dokuments beabsichtigt, den DVGW ehrenamtlich bei der Verfolgung dieser Zwecke durch Mitarbeit in den Gremien des DVGW zu unterstützen. DVGW wird ihm/ihr im Zusammenhang mit seiner/ihrer Tätigkeit für DVGW geheimhaltungsbedürftige Informationen zugänglich machen. Der Adressat/die Adressatin dieses Dokuments wird daher im Folgenden INFORMATIONSEMPFÄNGER genannt.
DVGW und INFORMATIONSEMPFÄNGER werden nachstehend auch „PARTEIEN“ genannt.
Die PARTEIEN vereinbaren Folgendes
1.1. INFORMATIONEN sind die vom DVGW dem INFORMATIONSEMPFÄNGER mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise offenbarten vertraulichen technischen oder wirtschaftlichen Informationen, wie z. B. Daten, Passwörter, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen, Verfahren, Muster einschließlich technischen Know-how, Erfindungen oder noch nicht veröffentlichter Anmeldungen technischer Schutzrechte.
1.2. VERTRAGSZWECK ist die ehrenamtliche Mitarbeit des INOFRMATIONSEMPFÄNGERS in den Gremien des DVGW.
2.1 Der INFORMATIONSEMPFÄNGER verpflichtet sich, die vom DVGW offenbarten INFORMATIONEN nur für den VERTRAGSZWECK zu verwenden, die INFORMATIONEN geheim zu halten und sie oder Teile davon nicht an Dritte weiterzugeben, auch nicht unter einem entsprechenden Geheimhaltungsvertrag.
2.2 Dem INFORMATIONSEMPFÄNGER ist es untersagt, INFORMATIONEN oder Teile davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung des DVGW in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar gewerblich zu verwerten. Dem INFORMATIONSEMPFÄNGER ist es untersagt, für INFORMATIONEN oder Teile davon, gewerbliche Schutzrechte anzumelden.
Der INFORMATIONSEMPFÄNGER wird zur Verfügung gestellte Muster oder sonstige von DVGW zur Verfügung gestellte Gegenstände nicht analysieren oder in anderer Weise auswerten, insbesondere nicht re-engineeren oder dekompilieren oder sich auf andere Weise Kenntnisse von einzelnen Inhalten verschaffen.
4.1. Die Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsverpflichtungen unter dieser Vereinbarung entfallen ausschließlich für solche INFORMATIONEN oder Teile davon,
a) die dem INFORMATIONSEMPFÄNGER vor der Offenbarung durch den DVGW bekannt waren;
b) die der Öffentlichkeit vor der Offenbarung durch den DVGW an den INFORMATIONSEMPFÄNGER bekannt oder allgemein zugänglich waren;
c) die der Öffentlichkeit nach der Offenbarung durch den DVGW ohne Mitwirken oder Verschulden des INFORMATIONSEMPFÄNGERS zugänglich werden;
d) die dem INFORMATIONSEMPFÄNGER zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem dazu berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht worden sind; oder
e) die der INFORMATIONSEMPFÄNGER unabhängig von der Kenntnis der INFORMATIONEN entwickelt hat oder hat entwickeln lassen.
4.2. Kombinationen von Einzelangaben sind nicht von den vorstehenden Verpflichtungen ausgenommen, wenn nur die Einzelangaben, nicht aber die Kombination selbst, unter die Ausnahmebestimmungen in Ziffer 4.1 a) bis e) fallen.
4.3. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Ziffer 4.1 a) bis e) trägt der INFORMATIONSEMPFÄNGER.
4.4. Sofern der INFORMATIONSEMPFÄNGER aufgrund zwingender Rechtsvorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, INFORMATIONEN oder Teile hiervon Dritten gegenüber offenzulegen, wird er den DVGW hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und den DVGW hierüber laufend und unverzüglich informiert halten.
5.1. Sämtliche Rechte an INFORMATIONEN verbleiben bei dem DVGW.
5.2. Der INFORMATIONSEMPFÄNGER wird aufgrund der unter dieser Vereinbarung erhaltenen INFORMATIONEN weder Rechte auf Vorbenutzung bzgl. des Inhalts von Schutzrechtsanmeldungen des DVGW herleiten noch dagegen den Einwand offenkundiger Vorbenutzung geltend machen.
6.1. Alle INFORMATIONEN betreffenden Schriftstücke, Zeichnungen, sonstige Unterlagen, MUSTER, Datenträger o. ä., die dem INFORMATIONSEMPFÄNGER von dem DVGW anvertraut werden, bleiben Eigentum des DVGW.
6.2. Der INFORMATIONSEMPFÄNGER wird hiervon nur Kopien, Abschriften, gleich ob in papierner, elektronischer oder sonstiger Form, o. ä. anfertigen, soweit es zum Zwecke dieser Vereinbarung notwendig ist, und wird die Anfertigung von Kopien, Abschriften o. ä. dem DVGW schriftlich mitteilen.
6.3. Der INFORMATIONSEMPFÄNGER ist auf schriftliche Anforderung durch den DVGW verpflichtet, die o. g. Gegenstände (einschl. angefertigter Kopien, Abschriften o. ä.) innerhalb einer vom DVGW vorgegebenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Anforderung, vollständig – einschließlich sämtlicher Kopien – an den DVGW zurückzusenden oder auf Verlangen zu vernichten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die vollständige Rückgabe oder Vernichtung ist von dem INFORMATIONSEMPFÄNGER schriftlich zu bestätigen.
6.4. INFORMATIONEN, die in routinemäßig, elektronisch abgespeicherten Systembackups enthalten sind, müssen nicht gelöscht werden, soweit und solange dies dem INFORMATIONSEMPFÄNGER aufgrund eines mit der Löschung dieser INFORMATIONEN verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands und zur Wahrung der Integrität der Datensicherung nicht zumutbar ist. Diese INFORMATIONEN sind vollumfänglich gegen unberechtigten Zugriff zu schützen, insbesondere zu verschlüsseln. Eine Wiederherstellung zur Nutzung der INFORMATIONEN ist unzulässig. Im Falle der Wiederherstellung aus der Datensicherung sind die INFORMATIONEN sofort zu löschen. Alte Datensicherungen der INFORMATIONEN dürfen nicht länger als ein Jahr vorgehalten werden. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt, sofern sich diese Pflichten auf die INFORMATIONEN erstrecken.
Der DVGW übernimmt keine Gewähr hinsichtlich der Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der offenbarten INFORMATIONEN.
8.1. Diese Vereinbarung wird wirksam mit ihrer Annahme durch den INORMATIONSEMPFÄNGER. Ihre Laufzeit endet mit der Beendigung der Tätigkeit des INFORMATIONSEMPFÄNGERS für den DVGW.
8.2. Die mit dieser Vereinbarung abgeschlossenen Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsverpflichtungen bleiben von einer Beendigung dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grunde, unberührt und gelten nach Beendigung dieser Vereinbarung weiter, soweit und solange die jeweilige INFORMATION nicht offenkundig geworden ist.
Diese Vereinbarung verpflichtet die Parteien nicht, sonstige Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit abzuschließen oder in sonstiger Weise in eine geschäftliche Beziehung einzutreten.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Das gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung unberührt. In diesem Fall werden die Parteien die ungültige Bestimmung durch eine gesetzlich statthafte Regelung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Ich habe die vorstehenden Verpflichtungen zur Kenntnis genommen und stimme diesen zu.