
Die deutsche Trinkwasserverordnung ist die Grundlage dafür, dass das Trinkwasser in Deutschland zu den weltweit besten zählt.
Elfte Anpassungsänderungsverordnung
Das Bundesministerium des Innern wurde aufgrund des Organisationserlasses vom 14. März 2018 in Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat umbenannt.
Aufgrund dieser Umbenennung wurde nun auch die Trinkwasserverordnung mit der Elften Anpassungsänderungsverordnung vom 19.06.2020 gemäß Artikel 99 geändert.
Der Verweis auf das Bundesministerium des Innern in § 11 Absatz 2 Nummer 2 der Trinkwasserverordnung wird aufgrund der Umbenennung in Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat umgeändert.
Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 der vierten Änderung der Trinkwasserverordnung zugestimmt, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.
Die Frist zur Umsetzung des § 17 Absatz 7 TrinkwV ist vom 09.01.2020 auf den 09.01.2025 verlängert worden, um unbillige Härten im Einzelfall zu vermeiden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erläutert in der Bundesratsdrucksache 590-19, dass die verlängerte Frist genutzt werden soll, um den sachlichen Anwendungsbereich des § 17 Absatz 7 TrinkwV zu prüfen und erforderlichenfalls zu präzisieren oder anzupassen.
Das BMG hat sich zu dieser Vorgehensweise entschlossen, nachdem der DVGW die Schwierigkeiten für die Wasserversorgung in der Auslegung des § 17 Absatz 7 beim BMG thematisiert hat. Viele Wasserversorgungen unterhalten Wärmetauscheranlagen oder Wärmepumpen auf dem Wasserwerksgelände, um z. B. Serverräume oder Pumpen zu kühlen, um Entfeuchtungsanlagen zu betreiben oder Betriebsräume zu klimatisieren. Hier herrscht aufgrund des neuen Absatzes im § 17 große Verunsicherung, was zulässig ist und was nicht.
Der DVGW begrüßt deshalb ausdrücklich diese Verlängerung der Frist. Sie gibt den Wasserversorgern einen längeren Zeitraum für gegebenenfalls erforderliche Rückbauten und Neuplanungen und stellt durch die Überprüfung des § 17 Absatz 7 TrinkwV eine klarere und besser vollziehbare Regelung in Aussicht.
Trinkwasserverordnung inklusive Änderung vom 20.12.2019
Änderung der Trinkwasserverordnung vom 8.1.2018 sowie Neufassung des Volltexts vom 10.3.2016
Weitere Informationen zu Radioaktivität und Trinkwasser sind auf der unten stehenden Webseite zusammen gefasst:
Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von Radioaktivität im Trinkwasser
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
Zur Aufbereitung von Wasser zu Trinkwasser im Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung dürfen nur Stoffe eingesetzt werden, die in der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 der Trinkwasserverordnung aufgeführt sind. Die Liste wird am Umweltbundesamt im Auftrag vom Bundesministerium für Gesundheit unter der breiten Beteiligung der zuständigen Stellen in den Behörden sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände geführt.
Ist für die Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens („erweiterte Wirksamkeitsprüfung“, „allgemeine Erprobung“) erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV genehmigen.
Hier erhalten Sie einen Überblick zu den Listen der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren der Trinkwasserverordnung des Umweltbundesamtes.
20. Änderungsmitteilung, veröffentlicht beim Umweltbundesamt
als Download beim Umweltbundesamt
Mikrobiologische und chemische Untersuchungsverfahren im Rahmen der Trinkwasserverordnung