Wasserzähler dienen zur messtechnischen Erfassung der abgegebenen oder erhaltenen Wassermenge. Als Messgerät im geschäftlichen Verkehr muss der Wasserzähler geeicht sein und damit den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes entsprechen.
A) Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union harmonisieren ihre Rechtsvorschriften über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt durch folgende EU-Rechtsvorschriften:
Richtlinien geben den EU-Ländern ein bestimmtes Ziel vor, stellen ihnen jedoch frei, wie sie dieses verwirklichen. Die Länder müssen die zum Erreichen der Zielvorgabe erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen treffen (d. h. die Richtlinie in nationales Recht „umsetzen“). Die Behörden der Mitgliedsländer müssen diese Maßnahmen der Europäischen Kommission mitteilen.
Die Umsetzung in nationales Recht muss innerhalb der Frist erfolgen, die bei der Verabschiedung der Richtlinie festgelegt wurde (normalerweise zwei Jahre). Wenn ein Land eine Richtlinie nicht umsetzt, kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Weitere Informationen zu den EU-Rechtsvorschriften
B) In Deutschland werden die EU-Richtlinien für Messgeräte nach der Systematik der deutschen Vollzugsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften) umgesetzt:
Die Verordnungsermächtigung des Mess- und Eichgesetzes zielt insbesondere darauf ab, die Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit von Messgeräten herzustellen, die beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Dies dient in erster Linie dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, des Handelsverkehrs sowie amtlichen Verkehrs und bei Messungen im öffentlichen Interesse.
Wichtige Regeln und Erkenntnisse für Messgeräte bzw. Wasserzähler werden vom Regelermittlungsausschuss (REA) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ermittelt und publiziert. Die Arbeiten dieses Gremiums erfolgen auf der Grundlage des § 46 MessEG. Hier finden Sie die Publikation "Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes".
Hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze von Wasserzählern enthält dieses Dokument die wichtige Festlegung, dass gemäß § 22 Absatz 2 MessEV in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung vermutet wird, dass die Verkehrsfehlergrenze eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der in Richtlinie 2014/32/EU Anhang III Wasserzähler (MI-001) angegebenen Fehlergrenze beträgt.
Die Eichfrist von Wasserzählern wird nach § 34 MessEV in Verbindung mit Anlage 7 geregelt. Sie beträgt für Kaltwasserzähler 6 Jahre und für Warmwasserzähler 5 Jahre.
Die Grenze zwischen Kalt- und Warmwasser liegt bei 30 °C.
Die Einsatzdauer der Wasserzähler kann durch Stichprobenverfahren nach der Verwaltungsvorschrift GM-VA SPV verlängert werden. Die Stichprobenverfahren werden unter Aufsicht der Eichbehörden vom Wasserversorger durchgeführt.
Die auf dem Wasserzähler ersichtliche Jahreszahl (s. Bild) zeigt das Jahr der Konformitätsbestätigung, in der Regel entspricht dieses Jahr auch dem erstmaligen Inverkehrbringen.
Die aus MessEG und MessEV resultierenden Aufgaben und Messdienste werden in Deutschland durch die Eichbehörden der Bundesländer ausgeführt. Hier finden Sie das vollständige Verzeichnis der Adressen aller deutschen Eichbehörden (inkl. Eichämter).
Die 16 Eichaufsichtsbehörden der Bundesländer koordinieren ihre Tätigkeiten auf Bundesebene in der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME). Die Arbeitsgemeinschaft unterhält eine Geschäftsstelle, der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre unter den Eichbehörden der 16 Bundesländer. Seit 2007 ist die Geschäftsstelle der AGME an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) angesiedelt. Die für Wasserzähler spezifischen Themen werden in der Unterarbeitsgruppe „Wasser“ der AGME behandelt.
Für die Verwendung von Wasserzählern sind die folgenden Verwaltungsvorschriften des gesetzlichen Messwesens besonders relevant. Diese Dokumente werden auf der Internetseite der DAM unter dem Reiter "Rechtsgrundlagen" bereitgestellt:
Wird das DVGW Arbeitsblatt W 406 angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind.
Zähler für kaltes Wasser – Teil 1: Eckwasserzähler
Zähler für kaltes Wasser – Teil 2: Standrohrwasserzähler
Wasserzähler zum Messen von kaltem Trinkwasser und heißem Wasser – Teil 1: Metrologische und technische Anforderungen
Wasserzähler zum Messen von kaltem Trinkwasser und heißem Wasser – Teil 2: Prüfverfahren
Wasserzähler zum Messen von kaltem Trinkwasser und heißem Wasser – Teil 5: Einbaubedingungen
Elektronische Wasserzähler