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Wasserzähler

Messwesen und Wasserzähler

Wasserzähler dienen zur messtechnischen Erfassung der abgegebenen oder erhaltenen Wassermenge. Als Messgerät im geschäftlichen Verkehr muss der Wasserzähler geeicht sein und damit den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes entsprechen.

Wasserzähler; © Gelsenwasser

Informationen zum Vollzug des Eichrechts (bußgeldrechtliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen) bezüglich einer Überschreitung der Eichfrist bis zum 30. Juni 2021

Die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen, als Koordinierungsorgan der Eichaufsichtsbehörden der 16 Bundesländer, informiert über den Vollzug des Eichrechts (bußgeldrechtliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen) bezüglich einer Überschreitung der Eichfrist bis zum 30. Juni 2021 im Rahmen der COVID-19-Pandemie.

Informationen zum turnusmäßigen Zählerwechsel und zum Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist von Versorgungsmessgeräten im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Rechtliche Rahmenbedingungen
Flaggen der Europäischen Union
Flaggen der Europäischen Union © European Union/Etienne Ansotte

A) Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union harmonisieren ihre Rechtsvorschriften über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt durch folgende EU-Rechtsvorschriften:

Richtlinien geben den EU-Ländern ein bestimmtes Ziel vor, stellen ihnen jedoch frei, wie sie dieses verwirklichen. Die Länder müssen die zum Erreichen der Zielvorgabe erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen treffen (d. h. die Richtlinie in nationales Recht „umsetzen“). Die Behörden der Mitgliedsländer müssen diese Maßnahmen der Europäischen Kommission mitteilen.

Die Umsetzung in nationales Recht muss innerhalb der Frist erfolgen, die bei der Verabschiedung der Richtlinie festgelegt wurde (normalerweise zwei Jahre). Wenn ein Land eine Richtlinie nicht umsetzt, kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Weitere Informationen zu den EU-Rechtsvorschriften

 

B) In Deutschland werden die EU-Richtlinien für Messgeräte nach der Systematik der deutschen Vollzugsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften) umgesetzt:

Die Verordnungsermächtigung des Mess- und Eichgesetzes zielt insbesondere darauf ab, die Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit von Messgeräten herzustellen, die beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Dies dient in erster Linie dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, des Handelsverkehrs sowie amtlichen Verkehrs und bei Messungen im öffentlichen Interesse.

Aktuelle Veranstaltungen

Regelmäßige Veranstaltungen zur Messtechnik

Regelermittlungsausschuss (REA)

Wichtige Regeln und Erkenntnisse für Messgeräte bzw. Wasserzähler werden vom Regelermittlungsausschuss (REA) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ermittelt und publiziert. Die Arbeiten dieses Gremiums erfolgen auf der Grundlage des § 46 MessEG. Hier finden Sie die Publikation "Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes".

Hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze von Wasserzählern enthält dieses Dokument die wichtige Festlegung, dass gemäß § 22 Absatz 2 MessEV in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung vermutet wird, dass die Verkehrsfehlergrenze eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der in Richtlinie 2014/32/EU Anhang III Wasserzähler (MI-001) angegebenen Fehlergrenze beträgt.

Eichfristen von Wasserzählern
CE/M-Kennzeichnung auf der Anzeigeeinrichtung eines mechanischen Wasserzählers
CE/M-Kennzeichnung auf der Anzeigeeinrichtung eines mechanischen Wasserzählers © DVGW

Die Eichfrist von Wasserzählern wird nach § 34 MessEV in Verbindung mit Anlage 7 geregelt. Sie beträgt für Kaltwasserzähler 6 Jahre und für Warmwasserzähler 5 Jahre.

Die Grenze zwischen Kalt- und Warmwasser liegt bei 30 °C.

Die Einsatzdauer der Wasserzähler kann durch Stichprobenverfahren nach der Verwaltungsvorschrift GM-VA SPV verlängert werden. Die Stichprobenverfahren werden unter Aufsicht der Eichbehörden vom Wasserversorger durchgeführt.

Die auf dem Wasserzähler ersichtliche Jahreszahl (s. Bild) zeigt das Jahr der Konformitätsbestätigung, in der Regel entspricht dieses Jahr auch dem erstmaligen Inverkehrbringen.

Die aus MessEG und MessEV resultierenden Aufgaben und Messdienste werden in Deutschland durch die Eichbehörden der Bundesländer ausgeführt. Hier finden sie das vollständige Verzeichnis der Adressen aller deutschen Eichbehörden (inkl. Eichämter).

Eichbehörden und Verwaltungsvorschriften

Die 16 Eichaufsichtsbehörden der Bundesländer koordinieren ihre Tätigkeiten auf Bundesebene in der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME). Die Arbeitsgemeinschaft unterhält eine Geschäftsstelle, der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre unter den Eichbehörden der 16 Bundesländer. Seit 2007 ist die Geschäftsstelle der AGME an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) angesiedelt. Die für Wasserzähler spezifischen Themen werden in der Unterarbeitsgruppe „Wasser“ der AGME behandelt.

Für die Verwendung von Wasserzählern sind die folgenden Verwaltungsvorschriften des gesetzlichen Messwesens besonders relevant. Diese Dokumente werden auf der Internetseite der DAM bereitgestellt:

Europäische Messgeräterichtlinie (MID) für Wasserzähler endgültig umgesetzt

10-jährige Übergangsfrist endete am 30. Oktober 2016

Nach den bisherigen Regelungen waren geeichte Wasserzähler u. a. mit dem Nenndurchfluss Qn in m³/h und der sogenannten metrologischen Klasse [A, B, C oder (D)] gekennzeichnet. Wasserzähler können nach diesen alten Vorgaben nur noch bis zum 29.10.2016 in Verkehr gebracht werden. Das bedeutet, dass nach diesem Datum keine Wasserzähler mit alten Bezeichnungen mehr als Neuzähler verfügbar sind. Die Nacheichung / Zähleraufarbeitung ist davon allerdings nicht betroffen.

Bereits mit dem Inkrafttreten der europäischen Messgeräterichtlinie (MID) zum 30. Oktober 2006 konnten Hersteller Wasserzähler in Verkehr bringen, die als sogenannte konformitätsbewertete Versorgungsmessgeräte (mit Konformitätskennzeichnung [CE/M]) den geeichten Messgeräten gleichgestellt sind.

Kennzeichnung von Wasserzählern nach MID

Auf diesen Wasserzählern sind neue Kennzeichnungen aufgebracht, die der Anwender bei einer Neubeschaffung beachten muss. Dabei entsprechen die alten Bezeichnungen Qmin, Qt, Qn und Qmax in ihrer Bedeutung in etwa den neuen Bezeichnungen Q1, Q2, Q3, und Q4. Ein Zähler mit dem ursprünglichen Nenndurchfluss Qn wird jetzt durch den Dauerdurchfluss Q3 in m³/h gekennzeichnet. Dabei ist Q4 = 1,25 x Q3. Der bisherige Qmax wird jetzt als Überlastdurchfluss Q4 bezeichnet.

Die vorherigen metrologischen Klassen werden durch die Angabe eines „R“-Wertes ersetzt. Der „R“-Wert steht für das Verhältnis (Ratio) von Q3/Q1. Damit lässt sich der Messbereich errechnen. Dabei entsprechen die R-Werte 40, 80, 160 in etwa den bisherigen metrologischen Klassen A, B oder C.

Gesetze und Verordnungen

als Teil der Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

DVGW-Veröffentlichungen

Technische Regeln des DVGW

Wird das DVGW Arbeitsblatt W 406 angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind.

Zähler für kaltes Wasser – Teil 1: Eckwasserzähler

Zähler für kaltes Wasser – Teil 2: Standrohrwasserzähler

Wasserzähler zum Messen von kaltem Trinkwasser und heißem Wasser – Teil 1: Metrologische und technische Anforderungen

Wasserzähler zum Messen von kaltem Trinkwasser und heißem Wasser – Teil 2: Prüfverfahren

Wasserzähler zum Messen von kaltem Trinkwasser und heißem Wasser – Teil 5: Einbaubedingungen

Ansprechpartner
für fachliche Fragen zu Messwesen und Wasserzähler
Christoph Theelen
Hauptgeschäftsstelle / Wasserversorgung

Telefon+49 228 9188-857