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Wasserzähler

Messwesen und Wasserzähler

Wasserzähler dienen zur messtechnischen Erfassung der abgegebenen oder erhaltenen Wassermenge. Als Messgerät im geschäftlichen Verkehr muss der Wasserzähler geeicht sein und damit den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes entsprechen.

Wasserzähler; © Gelsenwasser
Rechtliche Rahmenbedingungen
Flaggen der Europäischen Union
Flaggen der Europäischen Union © European Union/Etienne Ansotte

A) Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union harmonisieren ihre Rechtsvorschriften über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt durch folgende EU-Rechtsvorschriften:

  • Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung der Measuring Instruments Directive – MID)
  • Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Durchflussbereich für Wasserzähler

Richtlinien geben den EU-Ländern ein bestimmtes Ziel vor, stellen ihnen jedoch frei, wie sie dieses verwirklichen. Die Länder müssen die zum Erreichen der Zielvorgabe erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen treffen (d. h. die Richtlinie in nationales Recht „umsetzen“). Die Behörden der Mitgliedsländer müssen diese Maßnahmen der Europäischen Kommission mitteilen.

Die Umsetzung in nationales Recht muss innerhalb der Frist erfolgen, die bei der Verabschiedung der Richtlinie festgelegt wurde (normalerweise zwei Jahre). Wenn ein Land eine Richtlinie nicht umsetzt, kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Weitere Informationen zu den EU-Rechtsvorschriften

 

B) In Deutschland werden die EU-Richtlinien für Messgeräte nach der Systematik der deutschen Vollzugsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften) umgesetzt:

  • Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
  • Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
  • Verwaltungsvorschriften der deutschen Eichbehörden

Die Verordnungsermächtigung des Mess- und Eichgesetzes zielt insbesondere darauf ab, die Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit von Messgeräten herzustellen, die beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Dies dient in erster Linie dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, des Handelsverkehrs sowie amtlichen Verkehrs und bei Messungen im öffentlichen Interesse.

Regelermittlungsausschuss (REA)

Wichtige Regeln und Erkenntnisse für Messgeräte bzw. Wasserzähler werden vom Regelermittlungsausschuss (REA) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ermittelt und publiziert. Die Arbeiten dieses Gremiums erfolgen auf der Grundlage des § 46 MessEG. Hier finden Sie die Publikation "Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes".

Hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze von Wasserzählern enthält dieses Dokument die wichtige Festlegung, dass gemäß § 22 Absatz 2 MessEV in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung vermutet wird, dass die Verkehrsfehlergrenze eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der in Richtlinie 2014/32/EU Anhang III Wasserzähler (MI-001) angegebenen Fehlergrenze beträgt.

Eichfristen von Wasserzählern
CE/M-Kennzeichnung auf der Anzeigeeinrichtung eines mechanischen Wasserzählers
CE/M-Kennzeichnung auf der Anzeigeeinrichtung eines mechanischen Wasserzählers © DVGW

Die Eichfrist von Wasserzählern wird nach § 34 MessEV in Verbindung mit Anlage 7 geregelt. Sie beträgt für Kaltwasserzähler 6 Jahre und für Warmwasserzähler 5 Jahre.

Die Grenze zwischen Kalt- und Warmwasser liegt bei 30 °C.

Die Einsatzdauer der Wasserzähler kann durch Stichprobenverfahren nach der Verwaltungsvorschrift GM-VA SPV verlängert werden. Die Stichprobenverfahren werden unter Aufsicht der Eichbehörden vom Wasserversorger durchgeführt.

Die auf dem Wasserzähler ersichtliche Jahreszahl (s. Bild) zeigt das Jahr der Konformitätsbestätigung, in der Regel entspricht dieses Jahr auch dem erstmaligen Inverkehrbringen.

Die aus MessEG und MessEV resultierenden Aufgaben und Messdienste werden in Deutschland durch die Eichbehörden der Bundesländer ausgeführt. Hier finden Sie das vollständige Verzeichnis der Adressen aller deutschen Eichbehörden (inkl. Eichämter).

Eichbehörden und Verwaltungsvorschriften

Die 16 Eichaufsichtsbehörden der Bundesländer koordinieren ihre Tätigkeiten auf Bundesebene in der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME). Die Arbeitsgemeinschaft unterhält eine Geschäftsstelle, der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre unter den Eichbehörden der 16 Bundesländer. Seit 2007 ist die Geschäftsstelle der AGME an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) angesiedelt. Die für Wasserzähler spezifischen Themen werden in der Unterarbeitsgruppe „Wasser“ der AGME behandelt.

Für die Verwendung von Wasserzählern sind die folgenden Verwaltungsvorschriften des gesetzlichen Messwesens besonders relevant. Diese Dokumente werden auf der Internetseite der DAM unter dem Reiter "Rechtsgrundlagen" bereitgestellt:

  • GM-AR – Allgemeine Regelungen
  • GM-BP 5.22 – Befundprüfung an Messgeräten für Wasser durch Eichbehörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen
  • GM-P 5.22 – Prüfanweisung für die Eichung von Volumenmessgeräten für strömendes Wasser und Anforderungen an Normale 
  • GM-VA SPV – Verfahrensanweisung für Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist
DVGW-Veröffentlichungen

Technische Regeln des DVGW

Wird das DVGW Arbeitsblatt W 406 angewendet, wird gemäß § 34 MessEG und § 24 MessEV vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach den §§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 33 Absatz 3 MessEG und nach § 23 MessEV erfüllen, soweit diese von den Regeln und Erkenntnissen abgedeckt sind.

Zähler für kaltes Wasser – Teil 1: Eckwasserzähler

Zähler für kaltes Wasser – Teil 2: Standrohrwasserzähler

Wasserzähler zum Messen von kaltem Trinkwasser und heißem Wasser – Teil 1: Metrologische und technische Anforderungen

Wasserzähler zum Messen von kaltem Trinkwasser und heißem Wasser – Teil 2: Prüfverfahren

Wasserzähler zum Messen von kaltem Trinkwasser und heißem Wasser – Teil 5: Einbaubedingungen

Ansprechpartner
für fachliche Fragen zu Messwesen und Wasserzähler
Christoph Theelen
Hauptgeschäftsstelle / Wasserversorgung
Telefon+49 228 9188-857